Mietfrei wohnen mit dem Partner - was rechtlich wichtig ist

Bastian Berg .

5. Mai 2026

Glückliches Paar tauscht Schlüssel für ihr neues Zuhause. Ein Traum wird wahr: lebenspartner mietfrei wohnen lassen.

Ein gemeinsamer Haushalt soll oft schnell und unkompliziert entstehen, doch mietfreies Wohnen kann rechtlich, steuerlich und finanziell mehr Fragen aufwerfen als gedacht. Ich zeige, worauf Eigentümer und Mieter achten sollten, welche Vereinbarung sinnvoll ist, wer Nebenkosten trägt und was bei Trennung oder Leistungsbezug passiert.

Die wichtigsten Leitplanken für eine mietfreie Wohnlösung

  • Eigentümer können ihrem Partner Wohnraum grundsätzlich unentgeltlich überlassen.
  • Ein schriftlicher Vertrag klärt Nebenkosten, Dauer, Kündigung und Pflichten.
  • Wer selbst nur Mieter ist, braucht für den dauerhaften Einzug des Partners meist die Erlaubnis des Vermieters.
  • Eine kostenlose Nutzung kann bei größerem Umfang schenkungsteuerlich relevant werden.
  • Die Anmeldung bei der Meldebehörde schafft keine Eigentums- oder Mietrechte.

Schlüsselübergabe für ein Hausmodell. Ein Mann gibt seinem Lebenspartner die Schlüssel, um mietfrei wohnen zu lassen.

Lebenspartner mietfrei wohnen lassen und rechtlich sauber bleiben

Bei einer eigenen Immobilie darf der Eigentümer seinen Lebenspartner grundsätzlich kostenlos wohnen lassen. Dafür ist nicht automatisch ein Mietvertrag erforderlich. Rechtlich kann es sich um eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung oder um eine Leihe nach § 598 BGB handeln, bei der die Nutzung ohne Miete gestattet wird.

Entscheidend ist nicht allein, was auf dem Papier steht, sondern wie die Vereinbarung tatsächlich gelebt wird. Werden monatlich feste Beträge gezahlt, die sich an Wohnfläche oder Marktmiete orientieren, kann daraus trotz der Bezeichnung „Kostenbeteiligung“ ein mietähnliches Verhältnis entstehen. Ich würde deshalb keine scheinbar kostenlose Regelung formulieren, wenn in Wahrheit regelmäßig ein Entgelt für die Nutzung fließt.

Situation Was meistens gilt Worauf es ankommt
Eigentümer wohnt mit Partner zusammen Kostenlose Mitbenutzung ist grundsätzlich möglich Kosten, Pflichten und Folgen einer Trennung klar festlegen
Eigentümer überlässt dem Partner eine ganze Wohnung Unentgeltliche Nutzung oder Leihe möglich Dauer, Kündigung und Rückgabe schriftlich regeln
Mieter nimmt den Partner in seine Wohnung auf In der Regel Zustimmung des Vermieters erforderlich Einzug rechtzeitig anzeigen und Erlaubnis einholen
Partner erhält ein dauerhaftes Wohnrecht Notarielle und grundbuchliche Gestaltung sinnvoll Reichweite, Dauer und Kostenverteilung genau bestimmen

Mietfrei bedeutet nicht automatisch ohne Kosten

Auch wenn keine Kaltmiete verlangt wird, laufen die Ausgaben der Immobilie weiter. Dazu zählen beispielsweise Heizung, Wasser, Müllgebühren, Grundsteuer, Versicherungen, Hausgeld und Reparaturen. Wer diese Kosten trägt, sollte nicht dem Zufall überlassen werden.

Eine einfache Vereinbarung kann festhalten, dass der Partner die tatsächlich anfallenden Verbrauchskosten übernimmt. Bei einer Eigentumswohnung ist außerdem sinnvoll zu unterscheiden, ob nur verbrauchsabhängige Positionen oder auch Teile des Hausgelds getragen werden. Eine pauschale Zahlung von beispielsweise 250 Euro monatlich kann praktisch sein, sollte aber regelmäßig überprüft werden, damit sie nicht deutlich über den tatsächlichen Kosten liegt.

Was in einer schriftlichen Vereinbarung stehen sollte

  • Welche Räume oder welche Wohnung überlassen werden
  • Ob die Nutzung unentgeltlich erfolgt
  • Wer Betriebs-, Heiz- und sonstige laufende Kosten übernimmt
  • Wer für kleinere Reparaturen und Schäden zuständig ist
  • Ob Haustiere, Untervermietung oder weitere Bewohner erlaubt sind
  • Wie die Vereinbarung beendet und die Wohnung zurückgegeben wird

Ich halte eine kurze, verständliche Vereinbarung für besser als ein überladenes Vertragswerk. Sie soll keine Beziehung misstrauisch machen, sondern verhindern, dass sich beide Seiten später an unterschiedliche Absprachen erinnern. Besonders wichtig ist der Satz, dass laufende Kosten keine Mietzahlung darstellen, sofern das tatsächlich so gewollt und umgesetzt wird.

Als Mieter braucht der Einzug eine klare Zustimmung

Wer selbst nur Mieter ist, kann seinen Lebenspartner nicht ohne Weiteres dauerhaft in die Wohnung aufnehmen. Nach §§ 540 und 553 BGB ist für die Überlassung an eine weitere Person grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters relevant. Der Bundesgerichtshof hat zugleich klargestellt, dass Mieter für die Aufnahme eines Lebensgefährten zur Bildung eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts im Regelfall einen Anspruch auf Erlaubnis haben.

Das bedeutet praktisch nicht, dass der Vermieter jede beliebige Person akzeptieren muss. Er darf die Zustimmung beispielsweise bei einem wichtigen persönlichen Grund verweigern oder wenn die Wohnung dadurch überbelegt würde. Eine Ablehnung allein deshalb, weil es sich um einen unverheirateten Partner handelt, reicht normalerweise nicht aus.

So sollte die Anfrage aussehen

Der Hauptmieter sollte den Vermieter vor dem Einzug schriftlich informieren. Sinnvoll sind der vollständige Name des Partners, das geplante Einzugsdatum und die Erklärung, dass ein gemeinsamer Haushalt entstehen soll. Eine Kopie des Personalausweises oder besonders umfangreiche private Informationen sind nicht automatisch erforderlich.

Anders sieht es aus, wenn der Partner die Wohnung allein nutzen oder einen klar abgegrenzten Teil wie eine separate Einliegerwohnung bewohnen soll. Dann kann eine echte Untervermietung vorliegen. In diesem Fall braucht der Mieter regelmäßig eine ausdrückliche Erlaubnis und sollte einen separaten Untermietvertrag schließen.

Welche steuerlichen Folgen eine kostenlose Überlassung haben kann

Bei einer gewöhnlichen gemeinsamen Lebensführung entsteht nicht automatisch Schenkungsteuer, nur weil ein Partner keine Miete überweist. Anders kann es aussehen, wenn eine Person dem anderen Partner eine wertvolle, langfristige oder alleinige Nutzungsmöglichkeit an einer Immobilie einräumt. Dann sollte geprüft werden, ob eine freigebige Zuwendung vorliegt.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem unverheirateten Lebensgefährten und einem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. Nach § 16 ErbStG beträgt der persönliche Freibetrag für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro. Für viele unverheiratete Partner gilt dagegen regelmäßig nur ein Freibetrag von 20.000 Euro. Der umgangssprachliche Begriff „Lebenspartner“ führt hier häufig zu falschen Erwartungen.

Auch einkommensteuerlich kann die Gestaltung Folgen haben. Wird eine bislang vermietete Wohnung kostenlos überlassen, fehlen die Mieteinnahmen, und der Abzug von Werbungskosten kann für den unentgeltlich genutzten Teil eingeschränkt sein. Bei einer selbst bewohnten Immobilie ist die Lage meist einfacher, aber eine dauerhafte Überlassung einer kompletten Wohnung sollte trotzdem vorab steuerlich geprüft werden.

Eine notarielle Beratung ist besonders sinnvoll, wenn ein lebenslanges Wohnrecht, Nießbrauch, eine Schenkung oder eine Eigentumsübertragung im Raum steht. Ein Wohnrecht erlaubt grundsätzlich die persönliche Nutzung. Ein Nießbrauch geht weiter und kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Vermietung und das Erzielen von Einnahmen ermöglichen.

Anmeldung, Grundsicherung und Versicherungen nicht übersehen

Zieht der Partner dauerhaft ein, muss die Anmeldung bei der Meldebehörde beachtet werden. Die meldepflichtige Person muss sich grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen anmelden. Dafür ist eine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich, die je nach Konstellation vom Eigentümer oder vom Hauptmieter ausgestellt wird.

Die Anmeldung beweist jedoch weder einen Mietvertrag noch einen Eigentumsanteil. Sie dokumentiert lediglich, dass die Person tatsächlich in der Wohnung lebt. Genau diese Trennung ist wichtig, weil viele Eigentümer befürchten, eine Anmeldung könne automatisch ein dauerhaftes Wohnrecht schaffen.

Bezieht der Partner staatliche Leistungen, muss die Wohnsituation offen angegeben werden. Seit dem 1. Juli 2026 wird das frühere Bürgergeld unter der Bezeichnung Grundsicherungsgeld weitergeführt. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung grundsätzlich an tatsächliche und angemessene Aufwendungen anknüpfen. Bei vollständig mietfreiem Wohnen gibt es daher nicht automatisch einen Anspruch auf Erstattung einer fiktiven Miete.

Zusätzlich kann das Zusammenleben als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bewertet werden. Dann werden Einkommen und Vermögen des Partners bei der Leistungsprüfung berücksichtigt. Eine private Vereinbarung über Kostenfreiheit ändert daran nichts, wenn das Paar tatsächlich gemeinsam wirtschaftet und füreinander einsteht.

Auch die Haftpflicht- und Hausratversicherung sollte geprüft werden. Ein dauerhaft einziehender Partner ist nicht in jedem Tarif automatisch in gleicher Weise mitversichert. Eine kurze Nachfrage beim Versicherer ist meist schneller und günstiger als ein Streit über einen späteren Schaden.

Was bei Trennung, Verkauf oder Streit geregelt sein sollte

Die schwierigste Frage lautet selten, ob mietfreies Wohnen heute erlaubt ist. Schwieriger wird es, wenn die Beziehung endet oder die Immobilie verkauft werden soll. Ohne klare Vereinbarung kann dann unklar sein, ob der Partner sofort ausziehen muss, welche Frist gilt und wer in der Zwischenzeit die Kosten übernimmt.

Bei einer bloßen Mitbenutzung entsteht normalerweise kein Eigentum am Haus und auch nicht automatisch ein Anspruch auf den Verkaufserlös. Das kann sich aber ändern, wenn der Partner nachweisbar größere Beträge in die Immobilie investiert hat, etwa für eine Renovierung oder den Kredit. Ich würde deshalb größere Zahlungen immer schriftlich einordnen, zum Beispiel als Kostenbeteiligung, Darlehen oder freiwilligen Beitrag.

Lesen Sie auch: Neues Bad vom Vermieter? Wann ein Anspruch besteht

Besondere Vorsicht bei einem Wohnrecht

Ein privater Zettel und ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht haben völlig unterschiedliche Wirkungen. Ein grundbuchlich gesichertes Recht kann die Immobilie auch bei einem späteren Verkauf erheblich belasten. Es sollte daher genau festlegen, welche Räume genutzt werden dürfen, wie lange das Recht gilt und wer die laufenden Kosten trägt.

Für unverheiratete Paare ist außerdem ein Testament oder Erbvertrag oft wichtiger als die mietfreie Nutzung selbst. Stirbt der Eigentümer, erhält der Partner nicht automatisch dessen Immobilie. Eine faire Wohnlösung zu Lebzeiten ersetzt keine erbrechtliche Absicherung.

Eine faire Vereinbarung schützt Beziehung und Immobilie

Für das Wohnen in der eigenen Immobilie reicht häufig eine klare schriftliche Nutzungsvereinbarung ohne komplizierte Gestaltung. Sie sollte kostenloses Wohnen, Kostenverteilung, Umgang mit Schäden und das Ende der Nutzung verständlich festhalten.

  • Eigentümer sollten Nutzung und Kosten schriftlich dokumentieren.
  • Mieter sollten vor dem Einzug die Zustimmung des Vermieters einholen.
  • Unverheiratete Paare sollten Schenkungsteuer und Erbrecht nicht ausblenden.
  • Beide Partner sollten Anmeldung, Versicherungen und Leistungsbezug korrekt behandeln.

Mein wichtigster Rat lautet deshalb, die private Nähe nicht mit rechtlicher Unklarheit zu verwechseln. Eine kurze, faire Vereinbarung schafft für beide Seiten Sicherheit und verhindert, dass aus einer gut gemeinten mietfreien Wohnmöglichkeit später ein kostspieliger Konflikt wird.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Festgehalten werden sollten die überlassenen Räume, die unentgeltliche Nutzung, die Verteilung von Betriebs- und Heizkosten, Zuständigkeiten für Schäden und kleinere Reparaturen sowie Regeln zu Haustieren und weiteren Bewohnern. Außerdem sollte geregelt sein, wie die Vereinbarung endet und die Wohnung zurückgegeben wird. Laufende Kosten sollten nur dann ausdrücklich als keine Mietzahlung bezeichnet werden, wenn sie tatsächlich lediglich Kosten abdecken.
Der Mieter sollte den Vermieter vor dem Einzug schriftlich über den vollständigen Namen des Partners, das Einzugsdatum und den geplanten gemeinsamen Haushalt informieren. Für die Aufnahme eines Lebensgefährten besteht im Regelfall ein Anspruch auf Erlaubnis, sofern kein wichtiger Ablehnungsgrund wie eine Überbelegung vorliegt. Soll der Partner die Wohnung allein oder einen klar abgegrenzten Bereich nutzen, kann eine Untervermietung vorliegen, für die regelmäßig eine ausdrückliche Erlaubnis und ein Untermietvertrag erforderlich sind.
Bei gewöhnlicher gemeinsamer Lebensführung entsteht nicht automatisch Schenkungsteuer. Eine wertvolle, langfristige oder alleinige Nutzungsmöglichkeit kann jedoch als freigebige Zuwendung relevant werden. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beträgt der persönliche Freibetrag 500.000 Euro, für viele unverheiratete Partner regelmäßig 20.000 Euro.
Bei dauerhaftem Einzug muss sich die Person grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen anmelden und eine Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Die Anmeldung begründet weder einen Mietvertrag noch Eigentums- oder Wohnrechte. Bei staatlichen Leistungen muss die kostenlose Wohnsituation angegeben werden; eine fiktive Miete wird nicht automatisch erstattet. Zusätzlich kann das Zusammenleben als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft dazu führen, dass Einkommen und Vermögen des Partners berücksichtigt werden.
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Autor Bastian Berg
Bastian Berg
Mein Name ist Bastian Berg und seit 5 Jahren beschäftige ich mich intensiv mit dem Thema Immobilien in Sachsen. Meine Arbeit auf blacklabelimmobilien-leipzig.de hat es mir ermöglicht, tief in die Materie des Kaufens, Bauens und Wohnens einzutauchen. Mich fasziniert besonders, wie man komplexe Sachverhalte rund um den Immobilienmarkt verständlich aufbereiten kann, damit sich jeder gut informiert entscheiden kann. Dabei lege ich großen Wert darauf, stets aktuelle Entwicklungen im Auge zu behalten und die Informationen so klar und nachvollziehbar wie möglich darzustellen. Mein Ziel ist es, Ihnen mit nützlichen und verlässlichen Inhalten zur Seite zu stehen, wenn es um Ihre Immobilienträume in Sachsen geht.
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