Partner in die Mietwohnung aufnehmen - was ist erlaubt?

Ewald Zimmermann .

14. Juli 2026

Ein Paragrafensymbol schwebt über einer Hand, umgeben von kleinen Häusern. Dies symbolisiert rechtliche Aspekte beim Einzug eines Partners in eine Mietwohnung, wie z.B. ein Mustervertrag.

Der Partner soll dauerhaft in die Mietwohnung einziehen, doch im Mietvertrag steht bisher nur eine Person? Entscheidend sind jetzt die Zustimmung des Vermieters, die richtige Formulierung des Schreibens und die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt. Ich zeige, wann ein Musterbrief genügt, welche Angaben hineingehören und welche Folgen der Einzug für Mietvertrag, Haftung und Wohnungsgeberbestätigung hat.

Die wichtigsten Schritte für den Einzug des Partners

  • Unverheiratete Partner sollten vor dem Einzug die Zustimmung des Vermieters einholen.
  • Ein berechtigtes Interesse an einer gemeinsamen Lebensführung reicht normalerweise aus, damit der Vermieter den Einzug nicht ohne wichtigen Grund ablehnen darf.
  • Der Partner wird durch die Erlaubnis nicht automatisch Mitmieter.
  • Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen.
  • Eine Wohnungsgeberbestätigung darf nur der tatsächliche Wohnungsgeber oder eine beauftragte Person ausstellen.

Wann der Vermieter zustimmen muss

Bei einem unverheirateten Partner handelt es sich mietrechtlich grundsätzlich um eine dritte Person. Deshalb sollte der Hauptmieter den Vermieter vor dem dauerhaften Einzug informieren und um Erlaubnis bitten. Für mich ist das der sauberste Weg, weil eine kurze schriftliche Anfrage später viele Missverständnisse verhindert.

Die wichtigste Grundlage ist § 553 BGB. Entsteht nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse daran, einen Teil der Wohnung dauerhaft mit einer anderen Person zu teilen, kann der Mieter in der Regel die Erlaubnis verlangen. Der Wunsch, mit der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten einen gemeinsamen Haushalt zu führen, wird von der Rechtsprechung regelmäßig als solches Interesse anerkannt.

Situation Was normalerweise gilt
Unverheirateter Partner zieht dauerhaft ein Vermieter vorher informieren und Zustimmung einholen
Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner zieht ein In der Regel keine gesonderte Erlaubnis erforderlich, eine Mitteilung ist trotzdem sinnvoll
Partner wird Mitmieter Nur durch eine Vertragsänderung oder einen neuen Mietvertrag
Partner übernachtet gelegentlich Das ist normalerweise kein genehmigungspflichtiger Einzug

Der Vermieter darf die Zustimmung nicht einfach aus persönlichen Gründen verweigern. Grenzen bestehen etwa bei einem wichtigen Grund in der Person des Partners, bei einer deutlichen Überbelegung oder wenn die Aufnahme aus anderen konkreten Gründen unzumutbar wäre. Eine pauschale Klausel im Mietvertrag, die den Einzug eines Partners generell verbietet, hat deshalb nicht automatisch Bestand.

Eine gesetzlich festgelegte Mindestgröße pro Person gibt es nicht für jede Mietwohnung in gleicher Form. Entscheidend ist, ob die Wohnung durch den weiteren Bewohner objektiv überbelegt wird. Eine kleine Einzimmerwohnung kann daher im Einzelfall problematischer sein als eine großzügige Zweizimmerwohnung, eine automatische Ablehnung allein wegen eines zusätzlichen Bewohners folgt daraus aber nicht.

Dieses Muster können Sie an den Vermieter schicken

Das Schreiben sollte sachlich bleiben und nicht wie ein Antrag auf einen völlig neuen Mietvertrag klingen. Wichtig sind das Einzugsdatum, der vollständige Name des Partners und die klare Information, dass die bisherige Mietpartei weiterhin in der Wohnung bleibt. Persönliche Details zur Beziehung oder zur finanziellen Situation gehören nur hinein, wenn sie für die konkrete Prüfung wirklich benötigt werden.

[Vor- und Nachname des Hauptmieters]
[Straße und Hausnummer]
[Postleitzahl und Ort]

[Name des Vermieters oder der Hausverwaltung]
[Anschrift]

[Ort], den [Datum]

Mitteilung über den Einzug meines Partners in die Mietwohnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Mieter der Wohnung in der [vollständige Wohnungsanschrift]. Mein Partner, Herr/Frau [Vor- und Nachname, Geburtsdatum], soll zum [Einzugsdatum] dauerhaft in meinen Haushalt einziehen.

Die Wohnung wird weiterhin von mir selbst bewohnt. Es ist nicht vorgesehen, die Wohnung an eine weitere Person weiterzuvermieten oder die Nutzung aufzugeben. Ich bitte Sie daher um Ihre schriftliche Zustimmung zur Aufnahme meines Partners in die Wohnung.

Die monatliche Miete und die übrigen Verpflichtungen aus meinem Mietvertrag erfülle ich weiterhin. Bitte teilen Sie mir mit, falls Sie für die Bearbeitung noch Angaben benötigen.

Ich bitte um eine kurze schriftliche Bestätigung bis zum [Datum, etwa 14 Tage nach Zugang dieses Schreibens].

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]
[Vor- und Nachname]

Bei einem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner kann der mittlere Teil etwas zurückhaltender formuliert werden. Statt ausdrücklich um eine Erlaubnis zu bitten, reicht häufig die Mitteilung, dass der Partner zum genannten Datum einzieht. Ich würde trotzdem um eine kurze Bestätigung bitten, besonders wenn anschließend ein Namensschild, eine Wohnungsgeberbestätigung oder eine Änderung der Hausverwaltung benötigt wird.

Erlaubnis bedeutet nicht automatisch Mitmietrecht

Viele Paare verwechseln die Zustimmung zum Einzug mit der Aufnahme in den Mietvertrag. Das sind zwei verschiedene Dinge. Erlaubt der Vermieter lediglich die Mitbenutzung der Wohnung, bleibt nur der bisherige Mieter Vertragspartner und haftet dem Vermieter weiterhin für Miete, Schäden und sonstige Pflichten.

Der eingezogene Partner hat dann normalerweise keinen eigenen Anspruch gegen den Vermieter auf Fortsetzung des Mietverhältnisses. Zieht der Hauptmieter aus oder endet die Beziehung, kann diese fehlende Absicherung praktisch sehr wichtig werden. Umgekehrt kann der Partner nicht ohne Weiteres für Mietrückstände des Hauptmieters in Anspruch genommen werden, wenn er den Mietvertrag nicht unterschrieben hat.

Variante Vorteil Risiko oder Nachteil
Partner zieht nur mit Erlaubnis ein Einfach und flexibel, der bestehende Vertrag bleibt unverändert Der Partner erhält normalerweise kein eigenes Bleiberecht
Beide unterschreiben den Mietvertrag Beide sind gleichberechtigte Vertragspartner Beide haften grundsätzlich für die gesamte Miete und können meist nur gemeinsam kündigen
Untermietvertrag zwischen den Partnern Interne Regelung zu Kosten und Nutzung möglich Ersetzt nicht die Zustimmung des Vermieters und schafft zusätzliche Pflichten

Ich halte einen gemeinsamen Mietvertrag nur dann für sinnvoll, wenn beide tatsächlich dauerhaft gleichberechtigt gebunden sein möchten. Nach einer Trennung kann es sonst schwierig werden, wenn einer ausziehen will, der andere aber am Vertrag festhält. Wer dagegen vor allem unkompliziert zusammenleben möchte, fährt mit der bloßen Erlaubnis oft praktischer, sollte aber die finanzielle Beteiligung und die Aufteilung gemeinsamer Anschaffungen intern schriftlich festhalten.

Was bei Anmeldung und Wohnungsgeberbestätigung gilt

Nach dem tatsächlichen Einzug muss sich der Partner grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Dafür wird regelmäßig eine Wohnungsgeberbestätigung benötigt. Die Anmeldung hängt nicht davon ab, ob der Partner im Mietvertrag steht.

Die Bestätigung muss unter anderem den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers, das Einzugsdatum, die Wohnungsanschrift und die Namen der einziehenden Personen enthalten. Eine bloße Einverständniserklärung des Vermieters ersetzt dieses Dokument nicht automatisch.

Wer die Bestätigung ausstellt, hängt davon ab, wer dem Partner die Wohnung tatsächlich zur Nutzung überlässt. Bei einem direkten Mietverhältnis ist das häufig der Vermieter oder die Hausverwaltung. Zieht der Partner beim Hauptmieter ein und erhält die Wohnung von ihm zur Mitbenutzung, kann der Hauptmieter im melderechtlichen Sinn als Wohnungsgeber gelten. Die Meldebehörde prüft dabei nicht, ob die mietrechtliche Zustimmung korrekt erteilt wurde.

Verweigert der zuständige Wohnungsgeber die Bestätigung oder stellt er sie nicht rechtzeitig aus, sollte der Partner dies der Meldebehörde unverzüglich mitteilen. Eine Anmeldung mit einer unrichtigen Bestätigung oder an einer Adresse, an der tatsächlich nicht gewohnt wird, ist keine harmlose Formalität.

Was bei einer Ablehnung des Vermieters zu tun ist

Eine Ablehnung sollte man sich immer schriftlich geben lassen. Entscheidend ist nicht das bloße Nein, sondern die Begründung. Beruft sich der Vermieter auf Überbelegung, sollte er nachvollziehbar erklären, weshalb die konkrete Wohnungsgröße und Bewohnerzahl problematisch sein sollen.

Auch eine geforderte Mieterhöhung darf nicht ungeprüft akzeptiert werden. Nach § 553 BGB kann die Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen von einer angemessenen Erhöhung abhängig gemacht werden, wenn die zusätzliche Nutzung dem Vermieter sonst nicht zumutbar wäre. Einen pauschalen, immer zulässigen Zuschlag gibt es daraus jedoch nicht.

Reagiert die Hausverwaltung gar nicht, kann der Hauptmieter zunächst freundlich nachfassen und eine angemessene Frist setzen. Bei einer grundlosen Ablehnung oder einer Kündigungsandrohung würde ich den Mietvertrag und den Schriftverkehr durch einen Mieterverein oder eine im Mietrecht erfahrene Rechtsberatung prüfen lassen. Gerade in angespannten Wohnungsmärkten, auch in Leipzig und anderen Städten Sachsens, sollte man keine vorschnellen Schritte wie einen heimlichen Einzug oder eine eigenmächtige Vertragsänderung riskieren.

Ein sauberer Einzug schützt beide Seiten

In der Praxis genügt meist ein kurzes, gut formuliertes Schreiben. Entscheidend sind die vorherige Information, das konkrete Einzugsdatum und eine klare Trennung zwischen Erlaubnis und Mietvertrag. So weiß der Vermieter, wer künftig im Haushalt lebt, während das Paar seine Rechte und finanziellen Pflichten realistisch einschätzen kann.

Mein Rat ist deshalb einfach: Erst die Zustimmung oder zumindest die rechtliche Einordnung klären, dann einziehen und anschließend die Anmeldung mit der passenden Wohnungsgeberbestätigung erledigen. Damit bleibt der gemeinsame Start in der Mietwohnung organisatorisch unspektakulär, und genau das ist bei Mietrecht meistens das beste Ergebnis.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Der Hauptmieter sollte den Vermieter vor dem dauerhaften Einzug informieren und um Erlaubnis bitten. Nach § 553 BGB besteht bei einem berechtigten Interesse an gemeinsamer Lebensführung meist ein Anspruch auf Zustimmung. Ablehnen darf der Vermieter nur aus konkreten Gründen, etwa wegen Überbelegung oder eines wichtigen Grundes in der Person des Partners.
Nein. Die Erlaubnis zur Mitbenutzung ändert den Mietvertrag nicht. Nur eine Vertragsänderung oder ein neuer Mietvertrag macht den Partner zum Mitmieter. Ohne eigene Vertragsunterschrift bleibt grundsätzlich der bisherige Mieter allein für Miete und Schäden verantwortlich.
Das Schreiben sollte die vollständige Wohnungsanschrift, das Einzugsdatum sowie den vollständigen Namen des Partners enthalten. Außerdem sollte klargestellt werden, dass der Hauptmieter weiterhin selbst in der Wohnung lebt und keine Weitervermietung geplant ist. Eine Bitte um schriftliche Bestätigung mit angemessener Frist kann spätere Missverständnisse vermeiden.
Die Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug erfolgen. Die Wohnungsgeberbestätigung enthält unter anderem Wohnungsgeber, Einzugsdatum, Wohnungsanschrift und die Namen der einziehenden Personen. Je nach tatsächlicher Überlassung kann sie der Vermieter, die Hausverwaltung oder der Hauptmieter ausstellen.
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Autor Ewald Zimmermann
Ewald Zimmermann
Mein Name ist Ewald Zimmermann und seit 7 Jahren beschäftige ich mich intensiv mit dem Thema Immobilien in Sachsen. Es ist mir ein Anliegen, Ihnen beim Kaufen, Bauen und Wohnen in dieser wunderschönen Region mit fundierten Informationen zur Seite zu stehen. Meine Arbeit hier auf blacklabelimmobilien-leipzig.de sehe ich als Möglichkeit, komplexe Sachverhalte verständlich aufzubereiten und Ihnen so eine solide Grundlage für Ihre Entscheidungen zu bieten. Dabei lege ich Wert darauf, aktuelle Trends im Blick zu behalten und die Informationen stets sorgfältig zu prüfen, damit Sie sich auf ihre Richtigkeit verlassen können.
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