Nach dem Tod eines Mieters stellt sich schnell die praktische Frage, wer in der Wohnung bleiben darf, wer weiter Miete zahlen muss und wie der Vertrag beendet werden kann. Entscheidend ist, ob Angehörige mit dem Verstorbenen zusammengelebt haben, ob es weitere Mitmieter gibt oder ob die Erben den Vertrag übernehmen. Auch der umgekehrte Fall ist wichtig: Wird eine vermietete Immobilie vererbt, läuft der Mietvertrag mit dem neuen Vermieter grundsätzlich weiter.
Die wichtigsten Regeln für den Mietvertrag im Erbfall
- Gemeinsamer Haushalt: Ehepartner, Lebenspartner und bestimmte Angehörige können automatisch in das Mietverhältnis eintreten.
- Erben: Gibt es keine eintrittsberechtigte Person, wird der Mietvertrag mit dem oder den Erben fortgesetzt.
- Ein-Monats-Frist: Erben und bestimmte Mitbewohner können innerhalb eines Monats außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen.
- Erbausschlagung: Für die Ausschlagung der Erbschaft gilt grundsätzlich eine Frist von sechs Wochen.
- Geerbte Immobilie: Der Mietvertrag bleibt bestehen. Der Erbe übernimmt die Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters.

Was beim Tod des Mieters tatsächlich passiert
Ein Wohnraummietvertrag endet in Deutschland nicht automatisch mit dem Tod des Mieters. Das Bürgerliche Gesetzbuch ordnet vielmehr an, wer in den Vertrag eintritt oder ihn fortsetzt. Ein neuer Mietvertrag ist dafür zunächst nicht erforderlich.
Ob jemand die Wohnung behalten kann, hängt nicht allein davon ab, ob diese Person erbt. Das gesetzliche Eintrittsrecht nach § 563 BGB knüpft vor allem daran an, ob der Betroffene mit dem Verstorbenen dauerhaft in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
| Situation | Rechtsfolge |
|---|---|
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt | Eintritt in den Mietvertrag kraft Gesetzes |
| Kind, anderer Angehöriger oder dauerhaft mitwohnende Person | Eintritt möglich, wenn kein vorrangiger Ehegatte oder Lebenspartner eintritt |
| Mehrere gemeinsame Mieter | Der Vertrag wird mit den überlebenden Mietern fortgesetzt |
| Keine eintrittsberechtigte Person | Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben oder der Erbengemeinschaft |
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass nur der gesetzliche Erbe in der Wohnung bleiben könne. Das stimmt nicht. Eine Person kann ein gesetzliches Eintrittsrecht haben, obwohl sie nicht Erbe geworden ist. Umgekehrt kann ein Erbe den Vertrag übernehmen müssen, obwohl er nie in der Wohnung gelebt hat.
Wenn der Ehepartner oder ein Familienmitglied bleiben möchte
Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner tritt in der Regel automatisch ein, sofern ein gemeinsamer Haushalt bestand. Danach kommen Kinder, andere Familienangehörige und Personen infrage, die mit dem Verstorbenen einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben.
Wer eintritt, kann innerhalb eines Monats, nachdem er vom Tod erfahren hat, erklären, dass das Mietverhältnis nicht fortgesetzt werden soll. Diese Erklärung sollte schriftlich und nachweisbar gegenüber dem Vermieter erfolgen. In der Praxis rate ich dazu, nicht erst auf eine Reaktion des Vermieters zu warten, sondern die Erklärung per Einwurf-Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung zu verschicken.
Der Vermieter kann den Vertrag nicht allein deshalb kündigen, weil der ursprüngliche Mieter verstorben ist. Gegen eine neu eintretende Person besteht nur unter engen Voraussetzungen ein Kündigungsrecht, etwa wenn in ihrer Person ein wichtiger Grund liegt.
Wenn mehrere Personen den Mietvertrag unterschrieben haben
Waren beide Partner oder mehrere Personen bereits als Mieter eingetragen, wird das Mietverhältnis mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. Der Erbe des Verstorbenen wird in diesem Fall nicht automatisch neuer Mitmieter. Die überlebenden Mieter können den Vertrag ebenfalls innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Welche Fristen nach dem Todesfall gelten
Die Fristen werden häufig verwechselt, weil hier zwei verschiedene Rechtsbereiche zusammentreffen. Für die Beendigung des Mietvertrags gilt meist eine Ein-Monats-Frist, für die Ausschlagung der gesamten Erbschaft grundsätzlich eine Frist von sechs Wochen.
Die mietrechtliche Monatsfrist beginnt nicht unbedingt am Todestag. Sie läuft ab dem Zeitpunkt, in dem die berechtigte Person vom Tod und davon Kenntnis hat, dass niemand vorrangig in den Vertrag eintritt oder ihn mit den überlebenden Mietern fortsetzt.
| Frist | Wer ist betroffen? | Was muss geschehen? |
|---|---|---|
| Ein Monat | Erbe, überlebender Mitmieter oder eintretende Person | Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Kündigungsfrist erklären |
| Ein Monat | Vermieter in bestimmten Fällen | Kündigung nach Kenntnis des Todes beziehungsweise des endgültigen Eintritts erklären |
| Sechs Wochen | Berufener Erbe | Erbschaft beim Nachlassgericht oder notariell ausschlagen |
Bei einem unbefristeten Wohnraummietvertrag entspricht die gesetzliche Kündigungsfrist für den Erben typischerweise etwa drei Monaten. Geht die Kündigung beispielsweise spätestens am dritten Werktag eines Monats zu, kann das Mietverhältnis in der Regel zum Ende des übernächsten Monats enden. Der genaue Termin hängt vom Zugang der Kündigung und vom konkreten Vertrag ab.
Bis zum Ende des Mietverhältnisses bleiben Miete, Betriebskostenvorauszahlungen und weitere Vertragspflichten bestehen. Eine schnelle Räumung beendet diese Pflichten nicht automatisch. Genau hier entstehen nach meiner Erfahrung die teuersten Fehler, wenn Angehörige die Wohnung leeren, aber die Kündigung vergessen.
Erbe annehmen oder Mietverhältnis beenden
Wer als Erbe in den Mietvertrag eintritt, übernimmt nicht nur die Wohnung, sondern auch die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Dazu können offene Mieten, Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen, Renovierungsfragen oder Kosten für die Rückgabe der Wohnung gehören.
Die Ausschlagung der Erbschaft ist etwas anderes als die Kündigung des Mietvertrags. Wer die Erbschaft ausschlägt, wird grundsätzlich nicht Erbe. Die Ausschlagung muss jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen erklärt werden. Sie ist besonders sorgfältig zu prüfen, wenn der Nachlass möglicherweise überschuldet ist.
Eine Kündigung des Mietvertrags kann dagegen sinnvoll sein, wenn der Nachlass werthaltig ist, die Wohnung aber nicht benötigt wird. Sie beseitigt nicht automatisch alle anderen Nachlassverbindlichkeiten. Wer unsicher ist, sollte deshalb zuerst eine Übersicht über Konten, Schulden, Mietzahlungen und laufende Verträge erstellen.
So gehe ich bei der Prüfung vor
- Mietvertrag prüfen und feststellen, wer als Mieter eingetragen ist.
- Eintrittsrecht klären, insbesondere gemeinsamer Haushalt und vorhandene Mitmieter.
- Vermieter schriftlich informieren und Sterbeurkunde sowie gegebenenfalls einen Nachweis der Erbenstellung bereithalten.
- Fristen notieren, getrennt für Kündigung und Erbausschlagung.
- Mietzahlungen sichern, bis eindeutig feststeht, wer Vertragspartner ist und wann das Mietverhältnis endet.
- Übergabe vorbereiten, einschließlich Zählerständen, Schlüsseln, Zustand der Wohnung und Kautionsunterlagen.
Ein Erbschein kann als Nachweis hilfreich sein, ist aber nicht in jeder Situation sofort verfügbar. Deshalb sollte die Kommunikation mit dem Vermieter nicht wochenlang ruhen. Bei mehreren Erben muss außerdem klar sein, wer für die Erbengemeinschaft handeln darf.
Was bei einer geerbten vermieteten Immobilie gilt
Manchmal geht es nicht darum, dass ein Angehöriger die Wohnung des Verstorbenen weiter mieten möchte. Stattdessen wird eine Wohnung oder ein Haus vererbt, das bereits vermietet ist. In diesem Fall übernimmt der Erbe grundsätzlich die Stellung des bisherigen Vermieters. Der bestehende Vertrag läuft zu denselben Bedingungen weiter.
Für den Mieter bedeutet das normalerweise keine neue Kaution, keinen neuen Vertrag und keine automatische Mieterhöhung. Der Erbe muss sich um die laufende Verwaltung kümmern, etwa um Mieteingänge, Betriebskostenabrechnungen, Instandhaltung und die Rückzahlung der Kaution am Ende des Mietverhältnisses.
Bei mehreren Erben entsteht eine Erbengemeinschaft. Die Immobilie und die Vermieterrechte gehören dann nicht einfach einem einzelnen Miterben, sondern der Gemeinschaft. Ein einzelner Erbe sollte deshalb nicht ohne Vollmacht allein den Mietvertrag ändern, eine Kündigung erklären oder verbindliche Zusagen machen.
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Was der Mieter jetzt beachten sollte
Der Mieter sollte sich den Eigentümerwechsel schriftlich mitteilen lassen. Ändert sich das Konto für die Mietzahlung, sollte die neue Berechtigung nachvollziehbar sein. Eine bloße Nachricht von einer unbekannten Person reicht mir dafür nicht aus, besonders wenn gleichzeitig eine neue Bankverbindung genannt wird.
Wird die Immobilie später verkauft, gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“. Der Käufer tritt in die Vermieterstellung ein. Der Verkauf beendet den Mietvertrag also nicht automatisch. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kündigung erfüllt sind.
Typische Fehler nach einem Todesfall
Die meisten Probleme entstehen nicht durch komplizierte Rechtsfragen, sondern durch fehlende Nachweise und verpasste Fristen. Besonders riskant sind die folgenden Vorgehensweisen:
- Nur mündlich kündigen: Eine Kündigung von Wohnraum muss grundsätzlich schriftlich erfolgen.
- Die Monatsfrist übersehen: Eine spätere Kündigung kann das Sonderkündigungsrecht verlieren und den Vertrag verlängern.
- Erbschaft und Mietvertrag gleichsetzen: Ein Eintrittsrecht kann auch ohne Erbenstellung bestehen.
- Die Wohnung sofort leer räumen: Inventar, Nachweise und mögliche Belege für Schäden sollten zunächst gesichert werden.
- Miete einfach einstellen: Bis zur wirksamen Beendigung können weitere Mietforderungen entstehen.
- Neuen Vertrag ungeprüft unterschreiben: Ein Vermieterwechsel verlangt normalerweise keinen komplett neuen Mietvertrag.
Bei Streit über Schäden, Kaution oder rückständige Mieten sollte der Zustand der Wohnung mit Fotos, Übergabeprotokoll und Zählerständen dokumentiert werden. Bei einer überschuldeten Erbschaft oder mehreren zerstrittenen Miterben ist eine frühzeitige Beratung durch einen Fachanwalt für Miet- oder Erbrecht oft günstiger als ein späterer Räumungs- oder Zahlungsprozess.
Die ersten vier Wochen entscheiden über den weiteren Verlauf
Im Kern gilt eine einfache Reihenfolge. Zuerst muss geklärt werden, ob ein Angehöriger oder Mitmieter in den Vertrag eintritt. Danach sind die Kündigungsfrist und die mögliche Ausschlagung der Erbschaft getrennt zu prüfen. Bei einer geerbten vermieteten Immobilie bleibt der Vertrag dagegen grundsätzlich bestehen und wird mit dem Erben als neuem Vermieter fortgeführt.
Wer Todesfall, Erbenstellung, Eintrittsrecht und Kündigung sauber auseinanderhält, vermeidet die häufigsten Kostenfallen. Ich würde deshalb jede Erklärung schriftlich, nachweisbar und mit einem konkreten Datum abgeben. Gerade bei einem Mietvertrag im Erbfall schafft diese klare Dokumentation für alle Beteiligten die meiste Sicherheit.