Kündigungsfristen nach § 573c BGB richtig berechnen

Ewald Zimmermann .

30. Mai 2026

Tabelle zur Kündigungsfrist, die die Fristen nach Betriebszugehörigkeit gemäß § 573c BGB aufzeigt.

Eine Kündigung des Mietvertrags scheitert in der Praxis oft nicht am Kündigungsgrund, sondern an einem falsch berechneten Termin oder einem verspäteten Zugang. § 573c BGB legt fest, welche gesetzlichen Kündigungsfristen bei Wohnraummietverhältnissen gelten und warum Mieter und Vermieter dabei nicht gleich behandelt werden. Ich zeige, wie die Frist berechnet wird, wann das Schreiben zugehen muss und welche Sonderfälle in Leipzig und ganz Deutschland eine andere Prüfung verlangen.

Die wichtigsten Fristen auf einen Blick

  • Mieter können einen unbefristeten Wohnraummietvertrag grundsätzlich mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
  • Vermieter brauchen für die ordentliche Kündigung meist ein berechtigtes Interesse und müssen längere Fristen beachten.
  • Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vertragspartner eingegangen sein.
  • Für Vermieter verlängert sich die Frist nach fünf Jahren auf sechs Monate und nach acht Jahren auf neun Monate.
  • E-Mail, WhatsApp oder ein Scan ersetzen die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform in der Regel nicht.

Tabelle zeigt Kündigungsarten und Fristen, z.B. Sonderkündigung bei Mieterhöhung nach § 573c BGB.

Was § 573c BGB bei Wohnraummietverträgen regelt

Die Vorschrift betrifft vor allem die ordentliche Kündigung eines unbefristeten Mietvertrags über Wohnraum. Ordentlich bedeutet, dass das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder wirksam vereinbarten Frist beendet wird. Eine fristlose Kündigung wegen schwerer Vertragsverletzungen folgt dagegen anderen Regeln.

Für Mieter gilt unabhängig von der bisherigen Mietdauer grundsätzlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Der Vermieter muss dagegen nicht nur die Frist einhalten, sondern bei einem normalen unbefristeten Mietverhältnis auch ein berechtigtes Interesse an der Beendigung darlegen.

Ein solches Interesse kann zum Beispiel bei Eigenbedarf, einer erheblichen Verletzung mietvertraglicher Pflichten oder einer unzumutbaren wirtschaftlichen Verwertung vorliegen. Eine bloße Absicht, die Wohnung nach einer Kündigung teurer weiterzuvermieten, reicht nicht aus.

Für Mietverhältnisse in Leipzig gelten dabei keine eigenen Kündigungsfristen. Auch wenn Mietspiegel, Mietpreisbremse oder kommunale Wohnungsmarktregelungen eine Rolle spielen können, richten sich die Fristen grundsätzlich nach dem bundesweit geltenden Mietrecht.

So wird die Kündigungsfrist richtig berechnet

Die Grundregel klingt komplizierter, als sie ist. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen. Das Mietverhältnis endet dann mit Ablauf des übernächsten Monats.

Entscheidend ist nicht der Poststempel und auch nicht das Datum, an dem das Schreiben verfasst wurde. Maßgeblich ist der Zugang beim Vermieter oder Mieter. Das Schreiben muss also so in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.

Zugang der Kündigung Reguläres Mietende Praktische Bedeutung
Bis zum dritten Werktag im April 30. Juni Die Kündigung erreicht den Empfänger rechtzeitig.
Ab dem vierten Werktag im April 31. Juli Der April zählt nicht mehr vollständig für die Fristberechnung.
Bis zum dritten Werktag im November 31. Januar Das Mietverhältnis läuft über den Jahreswechsel hinaus.

Als Werktage zählen bei dieser Regel grundsätzlich auch Samstage. Sonntage und gesetzliche Feiertage werden nicht als Werktage berücksichtigt. Gerade am Monatsanfang lohnt sich deshalb ein Blick in den Kalender, bevor ein Schreiben erst am letzten möglichen Tag verschickt wird.

Ein Beispiel aus dem Alltag macht die Logik deutlich. Geht die Kündigung am dritten Werktag im April zu, läuft die Frist über Mai und Juni, sodass das Mietverhältnis zum 30. Juni endet. Kommt sie erst am vierten Werktag an, verschiebt sich das Ende in der Regel auf den 31. Juli.

Warum Mieter und Vermieter unterschiedliche Fristen haben

Die Kündigung durch den Mieter

Mieter können einen unbefristeten Mietvertrag normalerweise ohne Angabe eines Grundes kündigen. Es genügt, dass die Kündigung formwirksam und fristgerecht erklärt wird. Die bisherige Wohndauer verlängert die gesetzliche Frist des Mieters nicht.

Eine längere Frist im Mietvertrag ist zulasten des Mieters nicht ohne Weiteres wirksam. Eine Regelung, die den Mieter schlechter stellt als die gesetzliche Frist, kann nach § 573c Absatz 4 BGB unwirksam sein. Eine kürzere Frist zugunsten des Mieters ist dagegen grundsätzlich möglich, wenn sie wirksam vereinbart wurde.

Die Kündigung durch den Vermieter

Für Vermieter gelten bei der ordentlichen Kündigung eines unbefristeten Wohnraummietvertrags folgende gesetzliche Fristen:

Dauer seit Überlassung der Wohnung Kündigungsfrist des Vermieters
Bis einschließlich fünf Jahre Drei Monate
Mehr als fünf Jahre Sechs Monate
Mehr als acht Jahre Neun Monate

Für die Berechnung zählt grundsätzlich die Zeit seit der Überlassung des Wohnraums. Entscheidend ist also nicht immer das Datum der Vertragsunterschrift. Bei einem Eigentümerwechsel beginnt die Frist nicht automatisch von vorn, weil der Käufer in den bestehenden Mietvertrag eintritt.

Die längere Vermieterfrist schützt Mieter, die schon lange in einer Wohnung leben. Sie gibt ihnen mehr Zeit, eine neue Wohnung zu finden. In einem angespannten Markt wie Leipzig kann dieser zusätzliche Zeitraum praktisch einen erheblichen Unterschied machen.

Eine Vermieterkündigung sollte außerdem den konkreten Kündigungsgrund nachvollziehbar nennen. Bei Eigenbedarf gehören beispielsweise die begünstigte Person und die persönlichen Gründe in das Schreiben. Fehlen wesentliche Angaben, kann die Kündigung trotz richtig berechneter Frist angreifbar sein.

So muss die Kündigung zugestellt werden

Die Kündigung eines Wohnraummietvertrags verlangt grundsätzlich Schriftform. Das bedeutet in der Praxis ein unterschriebenes Originalschreiben. Eine Kündigung per E-Mail, Messenger oder einfacher PDF-Datei genügt normalerweise nicht.

Bei mehreren Mietern müssen alle Mieter die Kündigung erklären und unterschreiben. Umgekehrt muss eine Kündigung durch mehrere Vermieter von den Personen abgegeben werden, die tatsächlich Vertragspartei sind. Genau an diesem Punkt entstehen häufig vermeidbare Formfehler.

Ich halte den Zugangsnachweis für mindestens so wichtig wie den Inhalt des Schreibens. Empfehlenswert sind die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder der Einwurf durch einen Boten, der den Einwurf und den Inhalt des Schreibens bestätigen kann. Ein Einschreiben ist nicht automatisch die sicherste Lösung, wenn der Empfänger es nicht rechtzeitig abholt.

  1. Den Mietvertrag prüfen und feststellen, ob er unbefristet ist.
  2. Den gewünschten Beendigungstermin anhand des dritten Werktags berechnen.
  3. Das Schreiben eigenhändig unterschreiben.
  4. Bei mehreren Vertragspartnern alle erforderlichen Unterschriften einholen.
  5. Den Zugang beim Empfänger beweissicher dokumentieren.

Im Kündigungsschreiben sollte der gewünschte Beendigungstermin möglichst eindeutig genannt werden. Eine Formulierung wie „zum nächstmöglichen Termin“ kann zwar ausreichen, führt aber oft zu unnötigen Diskussionen. Besser ist es, zusätzlich das konkret berechnete Datum zu nennen.

Diese Sonderfälle ändern die normale Frist

Befristeter Mietvertrag und Kündigungsausschluss

Bei einem wirksam befristeten Mietvertrag endet das Mietverhältnis grundsätzlich mit dem vereinbarten Enddatum. Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit ist dann nur möglich, wenn der Vertrag sie ausdrücklich zulässt oder ein Sonderrecht eingreift.

Auch ein zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss kann die normale Kündigung verhindern. Solche Klauseln müssen allerdings rechtlich wirksam sein und dürfen den Mieter nicht unangemessen lange binden. Wer eine Kündigung plant, sollte deshalb nicht nur auf die Frist, sondern auch auf die Vertragslaufzeit und ergänzende Klauseln schauen.

Möblierte Zimmer und vorübergehende Vermietung

Für Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden. Das betrifft aber nicht automatisch jede möblierte Wohnung. Entscheidend ist der tatsächliche Vertragszweck und die konkrete rechtliche Einordnung.

Bei einem möblierten Zimmer, das Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist, kann eine besondere Regel gelten. In bestimmten Fällen ist die Kündigung dann spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf desselben Monats möglich. Dieser Sonderfall sollte nicht auf normale möblierte Mietwohnungen übertragen werden.

Lesen Sie auch: § 545 BGB - Wann verlängert sich der Mietvertrag?

Außerordentliche und fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung folgt nicht der dreimonatigen Regel. Sie kommt nur bei einem wichtigen Grund infrage, etwa bei erheblichen Zahlungsrückständen oder schweren Pflichtverletzungen. Ob dieser Grund tatsächlich ausreicht, hängt stark vom Einzelfall und häufig auch von einer vorherigen Abmahnung ab.

Daneben gibt es besondere gesetzliche Kündigungsrechte, etwa nach einer Modernisierungsankündigung oder in bestimmten Situationen nach einer Mieterhöhung. Diese Fälle haben eigene Fristen und sollten nicht einfach mit der ordentlichen Kündigung nach § 573c BGB vermischt werden.

Was nach der Kündigung zusätzlich geprüft werden sollte

Eine wirksame Kündigung beendet nicht automatisch alle praktischen Pflichten am selben Tag. Bis zum Vertragsende bleiben Miete, Betriebskostenvorauszahlungen und die Pflicht zur sorgfältigen Behandlung der Wohnung bestehen. Auch die Rückgabe von Schlüsseln und die Abstimmung eines Übergabetermins sollten frühzeitig geklärt werden.

Bei einer Vermieterkündigung kann der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen wegen unzumutbarer Härte widersprechen. Ein hohes Alter, eine schwere Erkrankung oder fehlender zumutbarer Ersatzwohnraum können dabei eine Rolle spielen. Der Widerspruch ersetzt keine individuelle Prüfung, sollte aber bei einer belastenden Kündigung nicht übersehen werden.

Für Eigentümer ist es sinnvoll, den Kündigungsgrund und die Frist vor dem Versand sorgfältig zu dokumentieren. Für Mieter empfiehlt sich, den Vertrag, das Kündigungsschreiben und den Zustellnachweis aufzubewahren. Diese Unterlagen schaffen Klarheit, falls später über das Mietende oder die Wirksamkeit gestritten wird.

Die drei entscheidenden Prüfungen vor dem Versand

Wer eine Kündigung vorbereitet, sollte zuerst klären, welcher Vertragstyp vorliegt. Danach werden Zugangstag und Mietende berechnet. Erst im dritten Schritt geht es um die Zustellung und den Nachweis.

Für Mieter lautet die wichtigste Faustregel drei Monate bei rechtzeitigem Zugang. Vermieter müssen zusätzlich den Kündigungsgrund, die verlängerte Frist nach fünf oder acht Jahren und mögliche Härteeinwände prüfen.

Mein praktischer Rat ist schlicht. Nicht am letzten möglichen Werktag experimentieren, sondern das Schreiben einige Tage früher zustellen und den Zugang dokumentieren. So lässt sich das größte Risiko bei einer Kündigung nach § 573c BGB vermeiden, nämlich ein eigentlich richtiges Schreiben, das wegen eines einzigen Tages zu spät wirksam wird.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vertragspartner eingegangen sein. Dann endet ein unbefristetes Mietverhältnis grundsätzlich mit Ablauf des übernächsten Monats. Samstage zählen als Werktage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht.
Bis einschließlich fünf Jahren seit der Überlassung der Wohnung gilt eine Frist von drei Monaten. Nach mehr als fünf Jahren verlängert sie sich auf sechs Monate, nach mehr als acht Jahren auf neun Monate. Zusätzlich muss der Vermieter grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, etwa Eigenbedarf, darlegen.
In der Regel nicht, weil die Kündigung eines Wohnraummietvertrags die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift verlangt. Bei mehreren Mietern müssen alle erforderlichen Vertragspartner unterschreiben. Der Zugang sollte durch persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder einen Boten nachgewiesen werden.
Bei einem wirksam befristeten Mietvertrag endet das Mietverhältnis grundsätzlich zum vereinbarten Datum; eine ordentliche Kündigung ist während der Laufzeit nur bei entsprechender Vereinbarung oder einem Sonderrecht möglich. Für vorübergehend vermieteten Wohnraum und bestimmte möblierte Zimmer können besondere Fristen gelten. Eine fristlose Kündigung richtet sich nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes und folgt nicht der dreimonatigen Regel.
Artikel bewerten

Durchschnitt: 0.0 / 5 · 0 Bewertungen

Tags

kündigungsfristen mietvertrag eigenbedarf schriftform wohnraummiete
Autor Ewald Zimmermann
Ewald Zimmermann
Mein Name ist Ewald Zimmermann und seit 7 Jahren beschäftige ich mich intensiv mit dem Thema Immobilien in Sachsen. Es ist mir ein Anliegen, Ihnen beim Kaufen, Bauen und Wohnen in dieser wunderschönen Region mit fundierten Informationen zur Seite zu stehen. Meine Arbeit hier auf blacklabelimmobilien-leipzig.de sehe ich als Möglichkeit, komplexe Sachverhalte verständlich aufzubereiten und Ihnen so eine solide Grundlage für Ihre Entscheidungen zu bieten. Dabei lege ich Wert darauf, aktuelle Trends im Blick zu behalten und die Informationen stets sorgfältig zu prüfen, damit Sie sich auf ihre Richtigkeit verlassen können.
Kommentare (0)
Kommentar hinzufügen