Ein Treppenhaus im Mehrfamilienhaus ist im Brandfall weit mehr als ein gemeinsamer Zugang zu den Wohnungen. Es muss als sicherer Rettungsweg funktionieren, Rauch möglichst lange fernhalten und der Feuerwehr wirksame Löscharbeiten ermöglichen. Ich zeige, welche Brandschutzvorschriften für das Treppenhaus im Mehrfamilienhaus in Deutschland besonders wichtig sind, was in Sachsen und Leipzig gilt und worauf Eigentümer bei einer Sanierung achten sollten.
Diese Regeln entscheiden über die Sicherheit im Treppenhaus
- Notwendiger Treppenraum bedeutet, dass die Treppe als bauordnungsrechtlich erforderlicher Rettungsweg geschützt ausgebildet sein muss.
- In Sachsen muss von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums ein Ausgang zum Treppenraum oder ins Freie innerhalb von 35 Metern erreichbar sein.
- Wände, Türen, Decken, Bodenbeläge und Leitungen müssen die Rauch- und Brandausbreitung ausreichend lange begrenzen.
- Eine Rauchableitungsöffnung braucht in Sachsen grundsätzlich einen freien Querschnitt von mindestens 1 m².
- Der zweite Rettungsweg führt über eine weitere Treppe oder über für die Feuerwehr erreichbare Fenster und Stellen. Ab einer Brüstungshöhe von mehr als 8 Metern ist ein geeignetes Hubrettungsfahrzeug erforderlich.
Was im Mehrfamilienhaus als notwendiger Treppenraum gilt
Die zentrale Unterscheidung lautet notwendige Treppe und notwendiger Treppenraum. Eine notwendige Treppe verbindet Geschosse, die nicht ebenerdig liegen, mit dem Ausgang. Der notwendige Treppenraum umschließt diese Treppe und soll verhindern, dass Feuer und Rauch den Rettungsweg sofort unbenutzbar machen.
In Deutschland gibt es keine einzige, unmittelbar für alle Gebäude geltende Treppenhausregel. Das Bauordnungsrecht liegt bei den Bundesländern. Die Musterbauordnung dient zwar als Orientierung, rechtsverbindlich ist für ein Wohnhaus in Leipzig aber die Sächsische Bauordnung.
Für die Anforderungen ist außerdem die Gebäudeklasse entscheidend. Ein typisches Mehrfamilienhaus mit mehreren Wohnungen fällt häufig in die Gebäudeklasse 3 oder 4. Maßgeblich sind dabei nicht nur die Geschosszahl, sondern auch die Gebäudehöhe und die Größe der Nutzungseinheiten.
| Gebäudeklasse | Vereinfachte Einordnung | Typische Bedeutung für den Treppenraum |
|---|---|---|
| GK 1 | Freistehendes Gebäude bis 7 m Höhe mit höchstens zwei Nutzungseinheiten | Für klassische Mehrfamilienhäuser meist nicht relevant |
| GK 2 | Bis 7 m Höhe und höchstens zwei Nutzungseinheiten | Erleichterungen möglich, aber kein typischer Mehrfamilienhausfall |
| GK 3 | Sonstige Gebäude bis 7 m Höhe | Feuerhemmende Wände des notwendigen Treppenraums |
| GK 4 | Bis 13 m Höhe, Nutzungseinheiten jeweils höchstens 400 m² | Hochfeuerhemmende Wände mit zusätzlicher mechanischer Beanspruchbarkeit |
| GK 5 | Sonstige, insbesondere höhere oder größere Gebäude | Wände in Bauart von Brandwänden und besonders strenge Anforderungen |
Die Höhe wird dabei nicht einfach vom Gehweg bis zur Dachkante gemessen. Entscheidend ist die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist. Bei einem Altbau in Leipzig kann deshalb schon eine scheinbar kleine bauliche Änderung die Einordnung beeinflussen.
Welche Anforderungen in Sachsen praktisch zählen
In Sachsen muss jede notwendige Treppe grundsätzlich in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen. Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums und aus einem Kellergeschoss muss ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie innerhalb von höchstens 35 Metern erreichbar sein.
Der Treppenraum soll möglichst direkt ins Freie führen. Liegt zwischen Treppenraum und Ausgang noch ein Vorraum oder Flur, muss dieser mindestens so breit sein wie die zugehörigen Treppenläufe. Außerdem braucht er entsprechend geschützte Wände, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren und darf grundsätzlich keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.
Wände und tragende Teile
Die Anforderungen richten sich nach der Gebäudeklasse. In der Gebäudeklasse 3 müssen die Wände des notwendigen Treppenraums feuerhemmend sein. In der Gebäudeklasse 4 ist eine hochfeuerhemmende Ausführung erforderlich, die auch einer zusätzlichen mechanischen Beanspruchung standhält. Für die Gebäudeklasse 5 gilt die Bauart von Brandwänden.
Auch die Treppe selbst muss zum Gebäude passen. In der Gebäudeklasse 3 sind tragende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen oder in feuerhemmender Ausführung möglich. In der Gebäudeklasse 4 müssen sie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Für die Gebäudeklasse 5 gelten wiederum strengere Anforderungen.
Oberflächen und Bodenbeläge
Im notwendigen Treppenraum müssen Verkleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten grundsätzlich aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bodenbeläge müssen mindestens schwerentflammbar sein. Eine dekorative Holzverkleidung, brennbare Akustikpaneele oder eine nachträglich eingebaute Garderobe können deshalb problematisch werden.
Eine feste Mindestbreite lässt sich nicht für jedes Mehrfamilienhaus pauschal nennen. Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Podeste muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Bei der Prüfung zählen deshalb unter anderem die Zahl der Wohnungen, die Gebäudeklasse und das vorhandene Brandschutzkonzept. Die oft genannte Breite von 1,00 Meter darf nicht ohne Prüfung auf jedes Bestandsgebäude übertragen werden.
Belüftung und Rauchableitung
Ein notwendiger Treppenraum muss belüftet werden können und die Feuerwehr bei der Entrauchung unterstützen. In Sachsen sind entweder in jedem oberirdischen Geschoss öffenbare Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² oder eine Rauchableitungsöffnung an der obersten Stelle vorgesehen.
Eine Öffnung zur Rauchableitung muss je Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m² haben. Sie muss vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 können zusätzliche technische Vorkehrungen erforderlich sein. Ein kleines Dachfenster, das nur mit einer Leiter erreichbar ist, erfüllt diese Aufgabe nicht automatisch.
Türen, Leitungen und Haustechnik dürfen den Rettungsweg nicht schwächen
Viele Schwachstellen entstehen nicht beim Bau der Treppe, sondern später durch Türen, Kabel, Leitungen und Installationen. Ich würde bei jeder Sanierung zuerst prüfen, ob der Treppenraum noch als zusammenhängender geschützter Bereich funktioniert. Ein einzelner ungeschützter Leitungsdurchbruch kann die Wirkung einer ansonsten guten Wand deutlich beeinträchtigen.
Welche Türen erforderlich sind
Türen vom Treppenraum zu Kellergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Lagern und ähnlichen Räumen müssen in Sachsen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend ausgeführt werden. Für Öffnungen zu notwendigen Fluren gelten rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse.
Wohnungseingangstüren und Türen zu sonstigen Nutzungseinheiten müssen mindestens dicht- und selbstschließend sein. Das bedeutet nicht automatisch, dass jede Wohnungstür eine T30-Brandschutztür sein muss. Entscheidend sind die konkrete Gebäudeklasse, das genehmigte Brandschutzkonzept und die Lage der Tür.
Selbstschließende Türen dürfen nicht dauerhaft mit Keilen oder schweren Gegenständen offengehalten werden. Wird eine Tür aus praktischen Gründen offengehalten, kommt dafür nur eine zugelassene Feststellanlage infrage, die bei Rauchentwicklung zuverlässig auslöst und die Tür schließt.
Leitungen und Installationsschächte
Leitungsanlagen sind im notwendigen Treppenraum nur zulässig, wenn die Nutzung des Rettungswegs im Brandfall ausreichend lange möglich bleibt. Kabel, Wasserleitungen, Heizungsrohre und Lüftungskanäle dürfen raumabschließende Bauteile nicht einfach durchdringen.
Bei Durchführungen müssen passende Abschottungen verwendet werden. Dazu gehören je nach Leitung beispielsweise Brandschutzmanschetten, Kabelabschottungen oder geprüfte Kombischotts. Entscheidend ist nicht nur das Produkt, sondern auch der fachgerechte Einbau mit Nachweis. Eine beliebige Ausfüllung mit Bauschaum ist kein verlässlicher Brandschutz.
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Was im Treppenhaus stehen darf
Baurechtlich gibt es nicht in jedem Fall ein pauschales Verbot für jeden Gegenstand. Trotzdem müssen Rettungswege frei und sicher benutzbar bleiben. Kartons, Möbel, Kinderwagen, Müllsäcke, brennbare Dekoration und abgestellte Fahrräder erhöhen die Brandlast oder verengen die Fluchtwege.
In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 verlangt die Sächsische Bauordnung leicht erreichbare Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder. Das ist ein praktischer Hinweis für Eigentümergemeinschaften: Wer geeignete Abstellflächen schafft, reduziert Konflikte im Treppenhaus und erleichtert die Einhaltung der Brandschutzanforderungen.
Rauchwarnmelder gehören in Sachsen grundsätzlich in Schlafräume und in Flure, die zu Schlafräumen führen. Der gemeinschaftliche Treppenraum wird dadurch nicht automatisch zu einem vollständig überwachten Brandmeldebereich. Bei besonderen Gebäuden oder einem individuellen Brandschutzkonzept können jedoch weitergehende Anlagen erforderlich sein.
Der zweite Rettungsweg braucht eine realistische Planung
Für Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen müssen in jedem Geschoss grundsätzlich zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Der erste Rettungsweg führt über die notwendige Treppe. Der zweite kann über eine weitere notwendige Treppe oder über eine für die Feuerwehr erreichbare Stelle der Wohnung führen.
Ein Fenster als zweiter Rettungsweg ist deshalb nicht automatisch ausreichend. Die Feuerwehr muss die Stelle mit ihren Rettungsgeräten tatsächlich erreichen können. Liegt die Oberkante der Brüstung über 8 Metern über dem Gelände, muss die Feuerwehr über ein geeignetes Hubrettungsfahrzeug verfügen. Zufahrten, Aufstellflächen, parkende Autos, Bäume und Vordächer können diese Rettung im Alltag verhindern.
Ein Sicherheitstreppenraum kann den zweiten Rettungsweg ersetzen, wenn er so ausgebildet ist, dass Feuer und Rauch nicht in den Fluchtweg eindringen können. Dafür reichen eine besonders robuste Tür oder ein dichter Anstrich nicht aus. Erforderlich ist ein abgestimmtes bauliches und gegebenenfalls technisches Konzept.
Bei einem innenliegenden Treppenraum ist die Planung besonders anspruchsvoll, weil Fenster zur natürlichen Entrauchung fehlen. In Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 können zusätzlich Vorrichtungen für die Schlauchführung der Feuerwehr erforderlich sein. Genau hier würde ich nicht mit Einzelmaßnahmen experimentieren, sondern einen Brandschutzplaner einschalten.
So lässt sich die Sanierung des Treppenhauses sicher vorbereiten
Eine Sanierung beginnt nicht mit der Auswahl neuer Fliesen, sondern mit einer Bestandsaufnahme. Ich empfehle Eigentümern und Hausverwaltungen, die folgenden Punkte in dieser Reihenfolge zu prüfen:
- Gebäudeunterlagen sammeln. Dazu gehören Baugenehmigung, frühere Brandschutzkonzepte, Grundrisse, Nachweise zu Türen und Abschottungen sowie Unterlagen zu späteren Umbauten.
- Gebäudeklasse und Rettungswege klären. Prüfen Sie die Gebäudehöhe, Zahl und Größe der Nutzungseinheiten, den ersten und zweiten Rettungsweg sowie die Entfernung von den Wohnungen zum Ausgang.
- Treppenraum begehen und dokumentieren. Fotografieren Sie Türen, Leitungsdurchführungen, Installationsschächte, Rauchabzugsöffnungen, Bodenbeläge, Einbauten und mögliche Engstellen.
- Technische Anlagen getrennt bewerten. Lüftung, Heizung, Elektroinstallation, Beleuchtung und Rauchableitung müssen gemeinsam betrachtet werden. Eine energetische Sanierung darf den Brandschutz nicht verschlechtern.
- Abweichungen früh abstimmen. Bei älteren Gebäuden ist eine vollständige Anpassung an heutige Standards nicht immer ohne Weiteres möglich. Abweichungen können zulässig sein, müssen aber begründet und mit der zuständigen Bauaufsicht abgestimmt werden.
- Ausführung nachweisen lassen. Nach der Sanierung sollten Zulassungen, Montagebescheinigungen, Prüfprotokolle und Wartungsunterlagen vollständig in der Objektakte liegen.
Gerade bei Altbauten ist der Bestandsschutz kein Freibrief. Eine reine Instandhaltung kann anders bewertet werden als eine Nutzungsänderung, ein Dachgeschossausbau oder eine umfassende Erneuerung der Haustechnik. Sobald tragende Bauteile, Rettungswege oder die Nutzung des Gebäudes verändert werden, sollte die rechtliche Einordnung vor Beginn der Arbeiten geklärt sein.
Typische Fehler entstehen durch scheinbar kleine Maßnahmen. Dazu gehören eine Wohnungstür ohne funktionierenden Türschließer, ein nachträglich verkleideter Rauchabzug, nicht dokumentierte Kabeldurchführungen oder eine neue Lüftungsleitung ohne Brandschutzklappe. Solche Details sind später oft teurer zu korrigieren als von Anfang an fachgerecht zu planen.
Was Eigentümer in Leipzig vor der nächsten Modernisierung prüfen sollten
Für ein Mehrfamilienhaus in Leipzig würde ich zuerst zwischen drei Ebenen unterscheiden. Die Sächsische Bauordnung legt die grundsätzlichen Anforderungen fest. Das konkrete Brandschutzkonzept beschreibt, wie diese Anforderungen im jeweiligen Gebäude umgesetzt werden. Die Hausordnung regelt schließlich den täglichen Umgang mit Türen, Abstellflächen und Rettungswegen.
Die wichtigste praktische Regel bleibt einfach: Das Treppenhaus muss frei, geschlossen und im Brandfall möglichst raucharm bleiben. Eigentümer sollten deshalb nicht nur die sichtbaren Oberflächen modernisieren, sondern auch Türen, Leitungswege, Rauchableitung und den zweiten Rettungsweg prüfen lassen.
Wer vor einer Sanierung die Gebäudeklasse, die Rettungswege und die vorhandenen Nachweise klärt, vermeidet teure Überraschungen. Bei Unsicherheit ist ein qualifizierter Brandschutzplaner oder die zuständige Bauaufsichtsbehörde die bessere erste Adresse als eine pauschale Lösung aus dem Baumarkt.