Wenn beide Personen im Mietvertrag stehen und eine auszieht, ist mit dem Auszug allein rechtlich noch nichts erledigt. Ich zeige, wer weiterhin für Miete und Schäden haftet, wie der Austritt aus dem Vertrag funktioniert und welche Lösung für Paare, Wohngemeinschaften und Familien in der Praxis am sichersten ist.
Die wichtigsten Regeln auf einen Blick
- Auszug beendet den Vertrag nicht: Wer unterschrieben hat, bleibt grundsätzlich Mieter.
- Gesamtschuldnerische Haftung: Der Vermieter kann die vollständige Miete von jeder Vertragspartei verlangen.
- Vertragsänderung nötig: Eine Person scheidet nur mit Zustimmung des Vermieters wirksam aus.
- Gemeinsame Kündigung: Wollen beide das Mietverhältnis beenden, müssen grundsätzlich beide kündigen.
- Kaution und Nebenkosten: Diese sollten zwischen den Beteiligten schriftlich geregelt und sauber dokumentiert werden.

Was rechtlich gilt, wenn nur eine Person auszieht
Haben beide Mieter den Vertrag unterschrieben, bilden sie gegenüber dem Vermieter eine gemeinsame Vertragspartei. Zieht eine Person aus, bleibt sie deshalb zunächst weiterhin für Miete, Betriebskosten und mögliche Schäden verantwortlich. Der Deutsche Mieterbund weist ebenfalls darauf hin, dass mehrere Mieter den Vertrag grundsätzlich nur gemeinsam kündigen können.
Das bedeutet praktisch, dass der Vermieter nicht nur den in der Wohnung verbleibenden Mieter in Anspruch nehmen muss. Bleibt beispielsweise eine Monatsmiete von 1.200 Euro aus, kann er die gesamte Summe von beiden oder auch nur von einem Mieter fordern. Dieses Prinzip nennt man gesamtschuldnerische Haftung.
Im Innenverhältnis können sich die ehemaligen Partner oder Mitbewohner zwar darauf einigen, wer welchen Anteil übernimmt. Diese Absprache wirkt aber zunächst nur zwischen den Mietern. Gegenüber dem Vermieter bleibt die ausgezogene Person so lange verpflichtet, bis der Vertrag wirksam geändert oder beendet wurde.
Auszug und Vertragsaustritt sind zwei verschiedene Dinge
Ich sehe hier immer wieder denselben Denkfehler: Schlüssel abgeben, Möbel mitnehmen und sich ummelden wird mit dem Ende der Mietpflicht verwechselt. Tatsächlich trennt das Mietrecht strikt zwischen dem tatsächlichen Auszug und der Entlassung aus dem Mietvertrag.
Wer ohne schriftliche Vereinbarung geht, kann später noch mit Forderungen konfrontiert werden. Das gilt auch dann, wenn der verbleibende Mieter verspricht, alle Kosten allein zu tragen. Ein solches Versprechen schützt nur dann zuverlässig, wenn es klar formuliert und im Streitfall durchsetzbar ist.
Wie eine Person sauber aus dem Mietvertrag herauskommt
Die sicherste Lösung ist ein schriftlicher Nachtrag zum Mietvertrag. Darin erklären der Vermieter, der verbleibende Mieter und die ausziehende Person, dass der Vertrag ab einem bestimmten Datum nur noch mit dem verbleibenden Mieter fortgesetzt wird. Erst diese Dreiparteienvereinbarung beendet die Haftung des Ausziehenden für die Zukunft.
Der Vermieter muss einer solchen Änderung nicht automatisch zustimmen. Er darf prüfen, ob der verbleibende Mieter die Wohnung allein finanziell tragen kann. In der Praxis werden deshalb häufig Einkommensnachweise, eine aktuelle Bonitätsauskunft oder ein neuer Mietvertrag verlangt.
Welche Unterlagen in die Vereinbarung gehören
- vollständige Namen aller bisherigen Mieter
- genaue Bezeichnung der Wohnung
- Datum des Ausscheidens
- Regelung zu Miete und Betriebskosten bis zu diesem Datum
- Umgang mit der Mietkaution
- Abgrenzung möglicher Schäden und Renovierungspflichten
- Unterschriften aller Vertragsparteien
Eine bloße E-Mail mit dem Satz „Ich bin ab dem 1. Mai nicht mehr Mieter“ reicht dafür normalerweise nicht aus. Entscheidend ist, dass der Vermieter dem Austritt ausdrücklich zustimmt. Ich würde außerdem niemals nur mündliche Zusagen akzeptieren, selbst wenn das Verhältnis zunächst harmonisch wirkt.
Wenn der Vermieter die Vertragsänderung ablehnt
Lehnt der Vermieter den Wechsel ab, bleiben meist drei Wege. Beide Mieter können den Vertrag gemeinsam kündigen, der bisherige Vertrag läuft mit beiden Personen weiter oder es wird über einen neuen Mietvertrag verhandelt. Ein Anspruch darauf, dass der Vermieter automatisch den verbleibenden Mieter allein übernimmt, besteht in der Regel nicht.
Bei einer Trennung kann das Verhältnis zwischen den Mietern zusätzlich kompliziert werden. Unter bestimmten Umständen kann ein Mieter verlangen, dass der andere an einer gemeinsamen Kündigung mitwirkt. Ob das durchsetzbar ist, hängt jedoch stark von der konkreten Lebenssituation, der Wohnmöglichkeit beider Personen und besonderen familiären Umständen ab. Für eine gerichtliche Auseinandersetzung sollte man deshalb frühzeitig eine mietrechtliche Beratung einholen.
Was mit Miete, Kaution und Nebenkosten passiert
Bis zum wirksamen Vertragsaustritt müssen beide Mieter gegenüber dem Vermieter für die volle vereinbarte Miete einstehen. Wer intern 50 zu 50 vereinbart hat, kann dem anderen seinen Anteil in Rechnung stellen. Eine eigenmächtige Kürzung der Zahlung ist riskant, denn sie kann zu Mietrückständen für beide führen.
Bei der Mietkaution entsteht ebenfalls häufig Streit. Der Vermieter muss sie normalerweise nicht sofort an die ausziehende Person auszahlen, solange das Mietverhältnis mit dem verbleibenden Mieter fortgesetzt wird. Sinnvoll ist eine private Abrechnung, bei der der verbleibende Mieter den Kautionsanteil übernimmt und der Betrag schriftlich bestätigt wird.
Auch Betriebskosten sollten nicht einfach vergessen werden. Die ausziehende Person kann noch an der Abrechnung für den Zeitraum beteiligt sein, in dem sie Vertragspartei war. Ich empfehle deshalb, den Stand von Strom-, Wasser- und Heizkostenzählern zu fotografieren und den Übergabetag mit Datum und Zählerständen festzuhalten.
| Bereich | Was beim Auszug gilt |
|---|---|
| Monatliche Miete | Beide haften grundsätzlich weiter, bis der Vertrag geändert oder beendet wurde. |
| Betriebskosten | Die Abrechnung sollte den Nutzungs- und Vertragszeitraum nachvollziehbar berücksichtigen. |
| Kaution | Auszahlung meist erst nach Ende des Mietverhältnisses, private Übernahme ist möglich. |
| Schäden | Die Verantwortlichkeit sollte bei der Übergabe schriftlich dokumentiert werden. |
Welche Lösung je nach Wohnsituation sinnvoll ist
Die richtige Vorgehensweise hängt davon ab, ob eine Person sicher in der Wohnung bleiben möchte und ob der Vermieter mitspielt. In Leipzig und anderen angespannten Wohnungsmärkten ist ein bestehender Mietvertrag oft besonders wertvoll. Trotzdem sollte niemand aus Bequemlichkeit im Vertrag bleiben, wenn die Beziehung oder Wohngemeinschaft bereits beendet ist.
| Situation | Sinnvolle Lösung | Wichtiges Risiko |
|---|---|---|
| Eine Person bleibt und der Vermieter stimmt zu | Schriftlicher Nachtrag oder neuer Mietvertrag | Neue Bonitätsprüfung oder geänderte Konditionen |
| Beide wollen ausziehen | Gemeinsame schriftliche Kündigung | Die gesetzliche Frist läuft grundsätzlich für beide |
| Vermieter lehnt den Wechsel ab | Vertrag vorerst gemeinsam fortführen oder rechtlich beraten lassen | Weiterhaftung der ausgezogenen Person |
| Neue Person soll einziehen | Nur mit Zustimmung des Vermieters und klarer Vertragsänderung | Ein Nachmieter führt nicht automatisch zum Vertragswechsel |
Ein Nachmieter ist dabei kein Joker, der jede Verpflichtung beendet. Der Vermieter muss eine vorgeschlagene Person nicht akzeptieren, sofern keine besondere Vertragsklausel oder außergewöhnliche Situation etwas anderes vorsieht. Gerade in Wohngemeinschaften sollte deshalb schon bei Vertragsabschluss geregelt werden, wie ein Mieterwechsel abläuft.
Diese Fehler machen die Lage unnötig schwierig
Der häufigste Fehler ist, die Miete nach dem Auszug nicht mehr zu zahlen. Auch wer keinen Schlüssel mehr besitzt, kann weiterhin Vertragspartner sein. Der zweite typische Fehler besteht darin, den Mietvertrag allein zu kündigen. Eine solche Kündigung beendet bei mehreren Hauptmietern normalerweise nicht automatisch die gesamte gemeinsame Vereinbarung.
- den Auszug nur mündlich ankündigen
- Schlüssel ohne Übergabeprotokoll abgeben
- auf eine private Zusage des verbleibenden Mieters vertrauen
- die Kaution ohne schriftliche Abrechnung aufteilen
- einen neuen Bewohner einziehen lassen, ohne den Vermieter zu fragen
- anzunehmen, ein Nachmieter müsse automatisch akzeptiert werden
Bei einer gemeinsamen Kündigung muss das Schreiben von allen Mietern unterschrieben werden. Für Wohnraummietverträge gilt grundsätzlich die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten, sofern im Vertrag keine wirksame Sonderregelung steht. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, und der Zugang beim Vermieter sollte nachweisbar sein.
Eine Ausnahme kann bei Gewalt, akuter Bedrohung oder besonderen familienrechtlichen Situationen bestehen. Dann sollte nicht improvisiert werden. Beratungsstellen, Mietervereine oder eine Fachanwältin beziehungsweise ein Fachanwalt können klären, wie der Auszug rechtlich abgesichert werden kann.
So bleibt nach dem Auszug nichts Ungeklärtes
Ich würde die Angelegenheit in dieser Reihenfolge erledigen: Mietvertrag prüfen, Vermieter schriftlich kontaktieren, gewünschte Vertragsänderung festhalten und erst danach Schlüssel, Kaution und laufende Zahlungen abrechnen. Diese Reihenfolge wirkt unspektakulär, verhindert aber die meisten späteren Auseinandersetzungen.
Bleibt eine Person in der Wohnung, sollte der Vertrag möglichst schnell angepasst werden. Zieht dagegen auch der zweite Mieter aus, ist eine gemeinsame Kündigung mit nachweisbarem Zugang der sauberste Weg. Der entscheidende Satz lautet: Ausziehen kann man allein, aus dem gemeinsamen Mietvertrag kommt man aber meist nur mit einer klaren Vereinbarung aller Beteiligten heraus.