Bei einer Handwerkerrechnung oder einer Nebenkostenabrechnung taucht häufig ein Gesamtbetrag nach § 35a EStG auf. Gemeint ist damit meist nicht die spätere Steuererstattung, sondern der gesamte abgerechnete Betrag einer begünstigten Leistung, der anschließend in Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten sowie Materialkosten aufgeteilt wird.
Der Gesamtbetrag ist nur der Ausgangspunkt für den Steuerbonus
- Gesamtbetrag: Er bezeichnet in der Regel die gesamten Kosten einer Rechnung oder Kostenposition.
- Begünstigt: Steuerlich zählen vor allem Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten inklusive Umsatzsteuer.
- Material: Baustoffe, Waren und gelieferte Materialien bleiben grundsätzlich außen vor.
- Steuerbonus: Die Ermäßigung beträgt meist 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen.
- Höchstgrenzen: Für Handwerkerleistungen sind maximal 1.200 Euro Steuerermäßigung pro Jahr möglich.

Was der Gesamtbetrag nach § 35a EStG tatsächlich bedeutet
Der Begriff steht häufig in einer Bescheinigung des Vermieters, der Hausverwaltung oder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Dort wird zunächst der Gesamtbetrag für das gesamte Objekt ausgewiesen. Erst danach folgt der Anteil, der auf die einzelne Wohnung oder den einzelnen Mieter entfällt.
Bei einer privaten Handwerkerrechnung ist der Gesamtbetrag meistens der Bruttorechnungsbetrag. Er kann zum Beispiel 6.000 Euro betragen. Für die Steuerermäßigung zählt aber nicht automatisch die komplette Summe, sondern nur der darin enthaltene Anteil für Arbeit, Maschinen und Anfahrt.
Genau hier entstehen die meisten Missverständnisse. Der Gesamtbetrag ist nicht identisch mit dem abzugsfähigen Betrag und auch nicht mit der Steuererstattung. Er ist lediglich die Rechengröße, aus der der begünstigte Anteil ermittelt wird.
Ein einfaches Rechnungsbeispiel
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gesamte Handwerkerrechnung | 6.000 € |
| Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten inklusive Umsatzsteuer | 2.000 € |
| Steuerermäßigung von 20 Prozent | 400 € |
In diesem Fall tragen Sie in der Steuererklärung den Rechnungsbetrag von 6.000 Euro und daneben die begünstigten Kosten von 2.000 Euro ein. Das Finanzamt berechnet daraus grundsätzlich eine Ermäßigung von 400 Euro, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Immobilienkosten steuerlich berücksichtigt werden
§ 35a EStG betrifft drei unterschiedliche Gruppen. Für Immobilienbesitzer und Mieter sind vor allem haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen relevant. Die Kategorien haben eigene Höchstbeträge und sollten deshalb in der Abrechnung getrennt bleiben.
| Kostenart | Steuerermäßigung | Maximaler Jahresbetrag |
|---|---|---|
| Minijob im Privathaushalt | 20 Prozent | 510 € |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | 20 Prozent | 4.000 € |
| Handwerkerleistungen | 20 Prozent | 1.200 € |
Zu den begünstigten Handwerkerarbeiten gehören etwa Renovierungen, Reparaturen und Modernisierungen. Dazu zählen beispielsweise Malerarbeiten, die Reparatur von Fenstern, die Erneuerung eines Bodenbelags oder bestimmte Arbeiten an Bad und Küche.
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen kommen unter anderem Gebäudereinigung, Gartenpflege und Winterdienst infrage. Auch Kosten für Hausmeisterdienste können teilweise berücksichtigt werden, sofern die Abrechnung den begünstigten Arbeitsanteil nachvollziehbar ausweist.
Nicht begünstigt sind grundsätzlich Materialkosten und gelieferte Waren. Auch Handwerkerarbeiten im Rahmen eines Neubaus bis zur Fertigstellung des Haushalts fallen regelmäßig nicht unter diese Steuerermäßigung. Bei einem Neubau sollte man deshalb besonders genau zwischen Baukosten und späteren Erhaltungsarbeiten unterscheiden.
So wird aus dem Gesamtbetrag die tatsächliche Steuerermäßigung
Die Berechnung ist im Kern einfach. Sie nehmen den auf Sie entfallenden begünstigten Arbeitsanteil und multiplizieren ihn mit 20 Prozent. Die Ermäßigung wird direkt von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen, nicht lediglich vom zu versteuernden Einkommen.
Bei Handwerkerleistungen liegt die begünstigte Bemessungsgrundlage damit höchstens bei 6.000 Euro, denn 20 Prozent davon ergeben den maximalen Bonus von 1.200 Euro. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können bis zu 20.000 Euro begünstigte Kosten berücksichtigt werden.
Beispiel für eine selbst genutzte Immobilie
Eine Familie in Leipzig bezahlt für die Renovierung eines Badezimmers insgesamt 9.500 Euro. Davon entfallen 3.800 Euro auf Arbeitskosten inklusive Umsatzsteuer und 5.700 Euro auf Fliesen, Armaturen und andere Materialien.
Die Steuerermäßigung beträgt in diesem Beispiel 760 Euro. Die Materialkosten erhöhen zwar den Rechnungsbetrag, aber nicht den steuerlich begünstigten Anteil.
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Mehrere Leistungen in einem Jahr
Mehrere Rechnungen dürfen grundsätzlich zusammengerechnet werden. Wichtig ist, dass die jeweiligen Leistungen sauber eingeordnet werden. Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen teilen sich nicht denselben Höchstbetrag, sondern werden nach den jeweiligen gesetzlichen Grenzen behandelt.
Die Ermäßigung kann allerdings höchstens die Einkommensteuer reduzieren, die tatsächlich anfällt. Wer keine Einkommensteuer zahlt, kann den §-35a-Bonus nicht einfach als allgemeine Auszahlung erhalten. Das wird bei größeren Investitionen oft übersehen.
Was bei Eigentümergemeinschaften und Mietwohnungen gilt
Bei einer Eigentumswohnung stammt der relevante Betrag häufig nicht aus einer eigenen Handwerkerrechnung, sondern aus der Jahresabrechnung der WEG. Die Hausverwaltung weist dort den Gesamtbetrag für das Gebäude und den individuellen Anteil des jeweiligen Eigentümers aus.
Für die Steuererklärung zählt grundsätzlich nur der persönliche Anteil. Übernimmt die Gemeinschaft beispielsweise 20.000 Euro begünstigte Arbeitskosten und beträgt Ihr Anteil laut Abrechnung 5 Prozent, sind für Sie 1.000 Euro maßgeblich. Daraus ergibt sich eine Steuerermäßigung von 200 Euro.
| Angabe in der WEG-Abrechnung | Beispiel |
|---|---|
| Gesamtbetrag der Handwerkerleistung im Gebäude | 20.000 € |
| Begünstigter Arbeitskostenanteil | 12.000 € |
| Individueller Anteil des Eigentümers | 600 € |
| Mögliche Steuerermäßigung | 120 € |
Die Jahresabrechnung oder eine separate Bescheinigung sollte den Gesamtbetrag, die nicht begünstigten Materialkosten, die Arbeitskosten und den individuellen Anteil getrennt nennen. Fehlen diese Angaben, sollte die Hausverwaltung eine ergänzende Bescheinigung ausstellen.
Auch Mieter können den Vorteil nutzen. Dafür muss aus der Nebenkostenabrechnung oder einer Bescheinigung des Vermieters hervorgehen, welcher Anteil auf begünstigte Dienstleistungen oder Handwerkerarbeiten entfällt. Eine pauschale Übernahme der gesamten Nebenkosten reicht nicht aus.
Nach den Hinweisen des Bundesfinanzministeriums kommt es bei einer WEG außerdem auf die tatsächliche Zahlung und die korrekte Zuordnung in der Abrechnung an. Bei einer Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage können deshalb besondere zeitliche Regeln gelten. Gerade bei größeren Sanierungen prüfe ich diesen Punkt besonders sorgfältig.
Welche Nachweise das Finanzamt erwartet
Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen brauchen Sie grundsätzlich eine Rechnung und einen Nachweis über die unbare Zahlung. Überweisungen, Lastschriften oder andere nachvollziehbare Kontozahlungen sind geeignet. Barzahlungen, Baranzahlungen und Barschecks erfüllen die Voraussetzung in der Regel nicht.
Die Rechnung sollte den Arbeitsanteil möglichst klar ausweisen. Eine Formulierung wie „Renovierung pauschal 6.000 Euro“ ist deutlich problematischer als eine Aufteilung in Arbeitskosten, Fahrtkosten, Maschinenkosten und Material.
- Rechnung oder Jahresabrechnung aufbewahren
- Begünstigten Arbeitsanteil prüfen
- Materialkosten herausrechnen
- Nur den eigenen Anteil bei WEG oder Mietwohnung ansetzen
- Zahlung per Überweisung oder Lastschrift nachweisen können
- Öffentliche Förderungen für dieselbe Maßnahme berücksichtigen
Eine doppelte steuerliche Berücksichtigung ist nicht erlaubt. Wurde eine Ausgabe bereits als Werbungskosten, Betriebsausgabe, Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung angesetzt, kann sie nicht zusätzlich vollständig nach § 35a EStG geltend gemacht werden.
Auch öffentlich geförderte energetische Maßnahmen können problematisch sein. Für dieselbe Maßnahme dürfen steuerliche Ermäßigungen und bestimmte staatliche Förderungen nicht beliebig kombiniert werden. Bei einer Heizungssanierung oder energetischen Modernisierung sollte deshalb vor der Zahlung geklärt werden, welcher Förderweg genutzt wird.
Die häufigsten Fehler beim Eintragen in ELSTER
Der häufigste Fehler besteht darin, den Gesamtbetrag mit dem Arbeitskostenanteil zu verwechseln. Wer bei einer Rechnung über 6.000 Euro versehentlich die gesamte Summe als begünstigte Kosten einträgt, kann eine Rückfrage des Finanzamts oder eine Kürzung der Ermäßigung auslösen.
Ebenso falsch ist es, bei einer WEG-Abrechnung den Gesamtbetrag des Gebäudes zu übernehmen. In die eigene Steuererklärung gehört nur der individuell ausgewiesene Anteil, nicht die Summe aller Wohnungen.
ELSTER unterscheidet typischerweise zwischen dem Rechnungsbetrag und den darin enthaltenen Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten inklusive Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag dient der Einordnung, während der zweite Wert die Grundlage für die tatsächliche Steuerermäßigung bildet.
Ich würde außerdem nicht warten, bis die Steuererklärung fast fertig ist. Bei Immobilienkosten lohnt es sich, Rechnungen bereits beim Bezahlen zu markieren und die begünstigten Anteile sofort zu notieren. Das verhindert, dass Jahre später Materialkosten, Arbeitskosten und WEG-Anteile durcheinandergeraten.
So prüfen Sie Ihre Abrechnung vor der Steuererklärung
Eine brauchbare Abrechnung beantwortet vier Fragen ohne zusätzliche Recherche. Wie hoch ist der Gesamtbetrag? Welcher Teil entfällt auf Material? Wie hoch sind die begünstigten Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten? Und welcher Anteil gehört konkret zu Ihrer Wohnung oder Ihrem Haushalt?
Wenn diese Angaben stimmen, ist die Berechnung meist schnell erledigt. Bei einer normalen Handwerkerrechnung tragen Sie den gesamten Rechnungsbetrag und den begünstigten Kostenanteil ein. Bei einer WEG- oder Nebenkostenabrechnung verwenden Sie ausschließlich die Werte, die Ihnen individuell zugeordnet wurden.
Für größere Bau- und Sanierungsprojekte in Sachsen empfehle ich, die steuerliche Behandlung bereits vor Auftragserteilung zu klären. Eine sauber aufgeschlüsselte Rechnung ist oft mehr wert als eine spätere Diskussion über mehrere hundert Euro Steuerermäßigung.