Der Kaufvertrag ist unterschrieben, doch steuerlich hängt jetzt vieles davon ab, wie Sie das Haus nutzen. Wer selbst einzieht, kann den Kaufpreis und die meisten Kaufnebenkosten nicht einfach von der Einkommensteuer abziehen. Bei einer Vermietung sieht es deutlich besser aus: Zinsen, laufende Kosten und die Gebäudeabschreibung können die steuerpflichtigen Mieteinnahmen erheblich reduzieren.
Die Nutzung entscheidet über den steuerlichen Spielraum
- Eigennutzung: Kaufpreis, Makler, Notar und Grunderwerbsteuer sind normalerweise nicht direkt absetzbar.
- Vermietung: Anschaffungskosten fließen meist über die Gebäudeabschreibung ein, Finanzierungszinsen können sofort Werbungskosten sein.
- Handwerker: Bei einem selbst bewohnten Haus sind 20 Prozent der Arbeitskosten möglich, höchstens 1.200 Euro Steuerermäßigung pro Jahr.
- Sachsen: Die Grunderwerbsteuer beträgt aktuell 5,5 Prozent des Kaufpreises.
- Gemischte Nutzung: Wohn- und vermietete Flächen sowie Darlehenszinsen müssen sauber aufgeteilt werden.

Selbstnutzung oder Vermietung entscheidet über den Abzug
Die wichtigste Unterscheidung ist schnell erklärt: Privater Wohnaufwand bleibt grundsätzlich privat. Das gilt auch für einen hohen Kaufpreis, die Maklerprovision, die Grunderwerbsteuer oder die Kosten für den Notar. Die Steuer berücksichtigt diese Beträge bei einem selbst bewohnten Haus nicht einfach als Werbungskosten.
Anders ist es, wenn das Haus dauerhaft Einnahmen erzielt. Dann stehen die Ausgaben wirtschaftlich mit den Mieteinnahmen in Verbindung. Genau daraus entsteht der steuerliche Abzug über die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
| Nutzung des Hauses | Typische steuerliche Behandlung |
|---|---|
| Komplett selbst genutzt | Keine direkte Abschreibung des Kaufpreises und keine sofortige Absetzung der Kaufnebenkosten |
| Komplett vermietet | AfA auf den Gebäudeanteil, Zinsen und laufende Kosten als Werbungskosten |
| Teilweise vermietet | Abzug nur für den wirtschaftlich zugeordneten vermieteten Anteil |
| Arbeitszimmer oder beruflich genutzter Bereich | Abzug nur bei erfüllten beruflichen Voraussetzungen, nicht allein wegen des Eigentums |
Meine Faustregel lautet deshalb: Nicht der Hauskauf an sich entscheidet über den Steuervorteil, sondern die Verbindung zwischen einer konkreten Ausgabe und einer steuerpflichtigen Einnahme. Wer diese Verbindung nicht nachweisen kann, sollte bei einer privaten Immobilie vorsichtig mit vermeintlichen Steuersparmodellen sein.
Im selbst bewohnten Eigenheim sind Kaufkosten kaum sofort absetzbar
Wer das Haus selbst bewohnt, kann den Kaufpreis nicht über die sogenannte Absetzung für Abnutzung, kurz AfA, geltend machen. Auch die Grunderwerbsteuer, die Maklerprovision sowie Notar- und Grundbuchkosten für den Eigentumsübergang führen nicht zu einer direkten Steuererstattung.
Für Käufer in Leipzig und im übrigen Sachsen ist die Grunderwerbsteuer besonders leicht zu kalkulieren. Sie beträgt 5,5 Prozent. Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro entstehen dadurch 22.000 Euro Steuer. Dieser Betrag wird bei Eigennutzung aber nicht im selben Jahr von der Einkommensteuer abgezogen.Handwerkerleistungen bringen den praktischsten Vorteil
Nach dem Einzug können Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten steuerlich begünstigt sein. Das Finanzamt berücksichtigt dabei 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht jedoch die Materialkosten. Der Höchstbetrag liegt bei 1.200 Euro Steuerermäßigung pro Jahr, wofür höchstens 6.000 Euro begünstigte Kosten angesetzt werden können.
Ein Beispiel: Beträgt der ausgewiesene Arbeitskostenanteil für Malerarbeiten 3.000 Euro, reduziert sich die Einkommensteuer um 600 Euro. Der Vorteil ist eine direkte Steuerermäßigung und nicht bloß eine Minderung des zu versteuernden Einkommens.
- Die Rechnung muss die Arbeitskosten getrennt ausweisen.
- Die Zahlung muss unbar auf das Konto des Handwerksbetriebs erfolgen.
- Barzahlungen werden in der Regel nicht anerkannt.
- Die Arbeiten müssen im eigenen Haushalt oder auf dem dazugehörigen Grundstück stattfinden.
Zusätzlich können haushaltsnahe Dienstleistungen mit 20 Prozent und bis zu 4.000 Euro Steuerermäßigung berücksichtigt werden. Das betrifft zum Beispiel eine regelmäßige Gartenpflege oder Reinigung. Die Kaufkosten selbst werden dadurch allerdings nicht absetzbar.
Arbeitszimmer und Homeoffice sind ein eigener Bereich
Ein beruflich genutztes Zimmer kann unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Liegt dort der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, ist eine Jahrespauschale von 1.260 Euro möglich. Für einzelne Homeoffice-Tage gilt eine Tagespauschale von 6 Euro, ebenfalls höchstens 1.260 Euro im Jahr.
Ein Schreibtisch im Wohnzimmer reicht dafür nicht automatisch aus. Entscheidend sind die berufliche Nutzung, die tatsächlichen räumlichen Verhältnisse und die Voraussetzungen für das Arbeitszimmer. Ich würde diesen Punkt deshalb getrennt von den eigentlichen Kaufnebenkosten prüfen.
Bei Vermietung werden Kaufnebenkosten Teil der Abschreibung
Bei einer vermieteten Immobilie werden Kaufpreis und typische Kaufnebenkosten zunächst als Anschaffungskosten behandelt. Dazu gehören unter anderem Grunderwerbsteuer, Maklerkosten, Notargebühren, Grundbuchkosten und bestimmte Gutachter- oder Vermessungskosten.
Der entscheidende Punkt ist, dass nicht der gesamte Betrag abgeschrieben wird. Der Kaufpreis muss in einen Anteil für Grund und Boden sowie einen Anteil für das Gebäude aufgeteilt werden. Nur das Gebäude unterliegt der AfA, denn Grund und Boden verliert sich steuerlich nicht durch Abnutzung.So wirkt die AfA in der Praxis
Für Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt wurden, beträgt die lineare AfA grundsätzlich 3 Prozent pro Jahr. Bei Wohngebäuden, die vor 2023 und nach 1924 fertiggestellt wurden, sind es in der Regel 2 Prozent. Für sehr alte Gebäude vor 1925 gilt regelmäßig ein Satz von 2,5 Prozent.
Angenommen, ein vermietetes Haus kostet 420.000 Euro und der Gebäudeanteil beträgt 75 Prozent. Die jährliche AfA-Bemessungsgrundlage liegt dann bei 315.000 Euro. Bei einem älteren Gebäude ergeben sich bei 2 Prozent rechnerisch 6.300 Euro AfA pro Jahr. Dieser Betrag senkt die steuerpflichtigen Mieteinkünfte, ist aber nicht automatisch eine Erstattung in derselben Höhe.
| Kostenart bei Vermietung | Typische Behandlung |
|---|---|
| Kaufpreis Gebäudeanteil | Abschreibung über die Nutzungsdauer |
| Kaufpreis Grund und Boden | Keine laufende AfA |
| Grunderwerbsteuer und Makler | Teil der Anschaffungskosten, anteilig über die AfA berücksichtigt |
| Darlehenszinsen | Als Werbungskosten abziehbar, soweit das Darlehen der Vermietung dient |
| Grundsteuer, Versicherungen und Verwaltung | Bei Vermietung grundsätzlich laufende Werbungskosten |
| Instandhaltung | Je nach Art sofort abziehbar oder über mehrere Jahre zu verteilen |
Die ersten drei Jahre nach dem Kauf sind steuerlich heikel
Wer eine ältere Immobilie direkt nach dem Kauf umfassend renoviert, sollte die sogenannte 15-Prozent-Grenze kennen. Übersteigen bestimmte Instandsetzungs- und Modernisierungskosten innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Erwerb 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten, können sie als anschaffungsnahe Herstellungskosten gelten.
Dann sind die Ausgaben nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, sondern erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage. Genau hier entstehen in der Praxis viele Fehler, weil einzelne Rechnungen harmlos wirken, die Summe aller Maßnahmen aber steuerlich anders eingeordnet wird.
Bei gemischter Nutzung zählt eine saubere Zuordnung
Viele Häuser werden nicht zu 100 Prozent vermietet. Eine Einliegerwohnung, ein separates Obergeschoss oder zwei vermietete Zimmer im Leipziger Umland führen zu einer gemischten Nutzung. In diesem Fall kann der vermietete Anteil steuerlich berücksichtigt werden, der private Teil bleibt außen vor.
Für die Aufteilung ist meist die Wohn- oder Nutzfläche ein sinnvoller Ausgangspunkt. Beträgt die vermietete Fläche 40 Prozent des Hauses, können laufende Kosten grundsätzlich mit diesem Anteil angesetzt werden. Bei Kosten, die eindeutig nur die vermietete Wohnung betreffen, ist eine direkte Zuordnung besser als eine pauschale Flächenrechnung.Darlehen sollten möglichst eindeutig verwendet werden
Bei den Schuldzinsen ist die Zuordnung besonders wichtig. Wird ein Darlehen ausdrücklich für den vermieteten Gebäudeteil aufgenommen und entsprechend dokumentiert, lässt sich der Zinsabzug meist klarer begründen. Ein gemeinsamer Kredit für das gesamte Haus erfordert dagegen eine nachvollziehbare Aufteilung.
Ich würde deshalb schon bei der Finanzierung darauf achten, dass Kaufpreisanteile und Darlehensmittel nicht völlig vermischt werden. Eine später aus dem Gedächtnis rekonstruierte Rechnung überzeugt das Finanzamt deutlich weniger als eine saubere Dokumentation ab dem ersten Zahlungstag.
Auch die Kaufpreisaufteilung sollte realistisch sein. Ein ungewöhnlich hoher Gebäudeanteil kann zwar die AfA erhöhen, muss aber zum Grundstück, zur Lage und zum tatsächlichen Wert des Hauses passen. Für eine Immobilie in Leipzig können Bodenrichtwert, Grundstücksgröße und Zustand des Gebäudes dabei einen erheblichen Unterschied machen.
So bringen Sie den steuerlichen Vorteil in die Erklärung
Bei einer vermieteten Immobilie werden die Einnahmen und Ausgaben in der Regel in der Anlage V erfasst. Dazu gehören die Mieten, die Gebäude-AfA, Schuldzinsen, Versicherungen, Grundsteuer sowie abzugsfähige Reparatur- und Verwaltungskosten.
Für die erste Steuererklärung nach dem Kauf sollten Sie mindestens folgende Unterlagen geordnet aufbewahren:
- Kaufvertrag mit Aufteilung von Grundstück und Gebäude
- Bescheid über die Grunderwerbsteuer
- Makler-, Notar- und Grundbuchrechnungen
- Darlehensvertrag und jährliche Zinsbescheinigung
- Mietverträge und Nachweise über den Beginn der Vermietung
- Rechnungen für Renovierung, Modernisierung und laufende Bewirtschaftung
Die AfA beginnt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, ab dem die Immobilie wirtschaftlich übernommen und zur Erzielung von Mieteinnahmen genutzt werden kann. Im ersten Jahr wird sie deshalb oft zeitanteilig nach Monaten angesetzt. Bei einer späteren Vermietung zählt nicht allein das Kaufdatum, sondern die tatsächliche Vermietungsabsicht und Nutzbarkeit.
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Was häufig nicht funktioniert
Eine private Hausfinanzierung wird nicht dadurch steuerlich abziehbar, dass das Haus gelegentlich an Freunde oder Familie überlassen wird. Auch eine dauerhaft zu niedrige Miete kann Fragen zur Einkünfteerzielungsabsicht auslösen. Wer vermietet, sollte deshalb einen plausiblen Mietvertrag und marktnahe Konditionen vorweisen können.
Bei selbst genutzten Immobilien führen außerdem weder die Tilgung noch die normalen Darlehenszinsen zu einem allgemeinen Sonderausgabenabzug. Der steuerliche Vorteil entsteht hier eher durch Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen oder eine tatsächlich berufsbedingte Nutzung einzelner Räume.
Ein realistischer Steuerplan beginnt vor dem Notartermin
Wer ein Haus selbst bewohnt, sollte beim Kauf nicht mit einer großen Einkommensteuererstattung aus den Kaufnebenkosten rechnen. Bei einer Vermietung können dagegen Gebäude-AfA, Schuldzinsen und laufende Kosten langfristig einen spürbaren Unterschied machen.
Am meisten bringt eine saubere Vorbereitung: Nutzung festlegen, Kaufpreis realistisch aufteilen, Darlehen eindeutig zuordnen und jede Rechnung passend dokumentieren. Bei größeren Objekten oder umfangreichen Renovierungen würde ich die steuerliche Behandlung vor der Unterschrift mit einem Steuerberater prüfen lassen, weil eine falsche Einordnung über viele Jahre nachwirken kann.