Eine vermietete Eigentumswohnung kann beim Verkauf einen hohen Gewinn bringen, aber innerhalb der ersten zehn Jahre auch eine erhebliche Einkommensteuer auslösen. Entscheidend sind der Zeitpunkt der notariellen Verträge, die bisher geltend gemachte Abschreibung, die Verkaufskosten und die persönliche Einkommenssituation. Ich zeige, wie die Steuer berechnet wird, welche Ausnahmen gelten und welche Unterlagen Eigentümer jetzt zusammentragen sollten.
Frist, Gewinn und persönlicher Steuersatz bestimmen die Steuerlast
- Zehnjahresfrist: Wird die privat gehaltene Wohnung innerhalb von zehn Jahren verkauft, kann der Gewinn steuerpflichtig sein.
- Eigennutzung: Selbst bewohnte Immobilien können unter bestimmten Voraussetzungen auch vor Ablauf der Frist steuerfrei verkauft werden.
- AfA-Falle: Bereits abgezogene Abschreibungen erhöhen den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
- Steuersatz: Es gibt keine feste Spekulationssteuer. Der Gewinn unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz.
- Freigrenze: Liegt der gesamte Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften unter 1.000 Euro im Kalenderjahr, bleibt er steuerfrei.
Wann der Verkauf einer vermieteten Wohnung steuerpflichtig wird
Bei einer privat gehaltenen Mietwohnung ist vor allem § 23 EStG maßgeblich. Liegen zwischen dem Kauf- und dem Verkaufsvertrag nicht mehr als zehn Jahre, handelt es sich grundsätzlich um ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Umgangssprachlich wird dafür oft der Begriff Spekulationssteuer verwendet, obwohl es sich rechtlich um Einkommensteuer handelt.
Die Frist beginnt mit dem Kaufvertrag
Für die Berechnung zählt grundsätzlich der Zeitpunkt der notariellen Anschaffung und Veräußerung. Nicht entscheidend sind der Beginn der Vermietung, die Eintragung im Grundbuch oder die vollständige Rückzahlung des Darlehens. Wer die Wohnung am 15. Mai 2016 gekauft hat, sollte einen Verkauf im Mai 2026 deshalb nicht ohne genaue Prüfung planen.
In der Praxis rate ich dazu, die beiden Vertragsdaten nicht nur nach Kalenderjahren zu vergleichen. Schon wenige Wochen können darüber entscheiden, ob der Gewinn steuerpflichtig ist. Bei einem hohen Wertzuwachs kann sich eine Verschiebung des Verkaufs wirtschaftlich deutlich stärker auswirken als kleine Verhandlungen beim Kaufpreis.
Die Eigennutzung kann eine Ausnahme schaffen
Ein Verkauf kann auch vor Ablauf der zehn Jahre steuerfrei sein, wenn die Wohnung durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Eine weitere Ausnahme greift, wenn der Eigentümer die Wohnung im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren selbst bewohnt hat.Das bedeutet nicht automatisch, dass drei vollständige Jahre in der Wohnung gelebt werden müssen. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung, nicht allein eine Ummeldung. Eine vorher vermietete Wohnung kann daher unter bestimmten Umständen durch anschließende Eigennutzung steuerfrei verkauft werden, der konkrete Zeitraum sollte aber steuerlich sauber dokumentiert werden.
So wird der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn berechnet
Besteuert wird nicht der gesamte Verkaufspreis, sondern der steuerliche Gewinn. Vereinfacht lautet die Rechnung:
| Rechnungsschritt | Was berücksichtigt wird |
|---|---|
| Verkaufspreis | Beurkundeter Kaufpreis abzüglich unmittelbar zuordenbarer Verkaufskosten |
| Minus Anschaffungskosten | Kaufpreis, Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch und weitere Anschaffungsnebenkosten |
| Minus nachträgliche Kosten | Anrechenbare Herstellungs- oder Modernisierungskosten |
| Plus Abschreibungen | Bereits steuerlich geltend gemachte AfA mindert die ursprünglichen Anschaffungskosten |
| Ergebnis | Steuerpflichtiger Gewinn oder steuerlich berücksichtigungsfähiger Verlust |
Die Abschreibung ist der häufigste Überraschungseffekt
Während der Vermietung kann der Gebäudeanteil über die sogenannte AfA abgeschrieben werden. Diese Abschreibung reduziert zwar jedes Jahr die Steuer auf die Mieteinnahmen, bei einem steuerpflichtigen Verkauf wird die Kostenbasis jedoch um die bereits berücksichtigten Beträge vermindert. Dadurch fällt der spätere Veräußerungsgewinn höher aus, als viele Eigentümer erwarten.
Ein einfaches Beispiel macht den Effekt sichtbar. Eine Wohnung wurde einschließlich anrechenbarer Nebenkosten und späterer Herstellungskosten für insgesamt 260.000 Euro angeschafft. Bis zum Verkauf wurden 38.000 Euro AfA abgezogen. Wird die Wohnung für 340.000 Euro verkauft und fallen 12.000 Euro Verkaufskosten an, ergibt sich überschlägig folgende Rechnung:
- Verkaufspreis abzüglich Verkaufskosten: 328.000 Euro
- Anschaffungskosten nach AfA: 260.000 Euro minus 38.000 Euro = 222.000 Euro
- Vereinfachter steuerpflichtiger Gewinn: 106.000 Euro
Das ist nur ein Rechenbeispiel. Die Aufteilung des Kaufpreises auf Gebäude und Grundstück, Modernisierungen, bereits sofort abgezogene Erhaltungsaufwendungen und einzelne Kostenpositionen können das Ergebnis verändern. Gerade bei umfangreichen Renovierungen lohnt sich eine Prüfung der alten Steuerbescheide.
Welche Verkaufskosten den Gewinn mindern können
Direkt mit dem Verkauf verbundene Kosten können den steuerpflichtigen Gewinn reduzieren. Dazu zählen typischerweise Maklerkosten, Inseratskosten, bestimmte Gutachterkosten und rechtliche Beratungskosten. Wichtig ist, dass die Rechnungen eindeutig mit dem Verkauf zusammenhängen und aufbewahrt werden.
Die Restschuld bei der Bank gehört nicht zu dieser Rechnung. Wenn der Verkaufserlös zur Ablösung des Darlehens verwendet wird, bleibt der steuerliche Gewinn zunächst unverändert. Für die persönliche Liquidität ist die Finanzierung natürlich entscheidend, steuerlich ersetzt die Darlehensrückzahlung aber keine Verkaufskosten.
Wie hoch die Einkommensteuer auf den Verkauf ausfällt
Der Gewinn aus dem privaten Immobilienverkauf wird zusammen mit den übrigen steuerpflichtigen Einkünften erklärt. Es gilt daher der persönliche progressive Einkommensteuersatz. Wer bereits ein hohes Einkommen erzielt, kann auf den zusätzlichen Gewinn einen deutlich höheren Grenzsteuersatz zahlen als jemand mit geringem Einkommen.
Bei einem steuerpflichtigen Gewinn von 50.000 Euro und einem vereinfacht angenommenen Grenzsteuersatz von 35 Prozent läge die zusätzliche Einkommensteuer grob bei 17.500 Euro. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie die tatsächliche Progression sind dabei noch nicht berücksichtigt. Das Beispiel zeigt vor allem, warum der Verkaufspreis allein keine Aussage über den später verfügbaren Betrag erlaubt.
Die 1.000-Euro-Grenze ist eine Freigrenze
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der gesamte Gewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt. Dabei handelt es sich nicht um einen Freibetrag. Bei einem Gewinn von 1.020 Euro wird deshalb grundsätzlich der gesamte Gewinn berücksichtigt und nicht nur der Betrag oberhalb von 1.000 Euro.
Auch andere private Veräußerungsgeschäfte desselben Jahres können in die Betrachtung einfließen. Die Grenze bezieht sich nicht ausschließlich auf die eine Wohnung.
Verluste sind nicht mit jeder Einkunft verrechenbar
Wird die Wohnung innerhalb der Zehnjahresfrist mit Verlust verkauft, kann dieser Verlust grundsätzlich nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Eine direkte Verrechnung mit Arbeitslohn, Mieteinnahmen oder einem Gewerbegewinn ist nicht vorgesehen.
Nicht verrechnete Verluste können unter den gesetzlichen Voraussetzungen in andere Jahre vor- oder zurückgetragen werden. Wer ohnehin mit einem Verlust rechnet, sollte daher nicht vorschnell bis zum Ablauf der Zehnjahresfrist warten. Nach Ablauf der Frist ist der Verkauf zwar steuerfrei, ein dann entstehender Verlust kann aber steuerlich ebenfalls nicht mehr als privates Veräußerungsgeschäft genutzt werden.
Diese Sonderfälle verändern die steuerliche Beurteilung
Geerbte oder geschenkte Wohnungen
Bei einer unentgeltlich übertragenen Wohnung beginnt die Zehnjahresfrist nicht automatisch neu. Für die steuerliche Beurteilung wird grundsätzlich auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abgestellt. Hat der Erblasser die Wohnung vor acht Jahren gekauft, kann der Erbe sie daher nicht ohne Weiteres weitere zehn Jahre vermieten und anschließend steuerfrei verkaufen. Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist davon getrennt zu betrachten. Der Verkauf einer geerbten Wohnung kann einkommensteuerlich relevant sein, auch wenn die Übertragung selbst bereits unter anderen steuerlichen Regeln behandelt wurde.Gewerblicher Grundstückshandel und Betriebsvermögen
Die oben beschriebenen Regeln gelten vor allem für eine Wohnung im Privatvermögen. Bei einer Kapitalgesellschaft, im Betriebsvermögen oder bei einem gewerblichen Grundstückshandel gelten andere Vorschriften. Eine automatische Steuerfreiheit nach zehn Jahren sollte dann nicht unterstellt werden.
Ob einzelne Verkäufe bereits als gewerblich gelten, hängt von mehreren Umständen ab. Dazu gehören unter anderem Anzahl, zeitlicher Zusammenhang, Finanzierung und die erkennbare Verkaufsabsicht. Wer mehrere Immobilien besitzt oder in kurzer Folge veräußert, sollte diesen Punkt vor der Beurkundung prüfen lassen.
Ein neuer Immobilienkauf verhindert die Steuer nicht
Ein häufiger Irrtum lautet, dass der Verkauf steuerfrei bleibt, wenn der Erlös direkt in eine andere Wohnung oder ein Haus investiert wird. Für den privaten Verkauf einer vermieteten Wohnung gibt es grundsätzlich keine automatische Reinvestitionsregel. Der Kauf einer neuen Immobilie beseitigt die Einkommensteuer auf den alten Veräußerungsgewinn daher nicht einfach.
Was beim Verkauf mit bestehendem Mietvertrag wichtig ist
Eine vermietete Wohnung kann grundsätzlich auch mit bestehendem Mietverhältnis verkauft werden. Der Käufer tritt regelmäßig in die bestehenden Rechte und Pflichten des Mietvertrags ein. Für die Steuer zählt dabei nicht, ob die Wohnung leer steht oder vermietet ist, sondern vor allem Haltedauer, Nutzung und Höhe des Gewinns.
Eine vermietete Wohnung erzielt oft einen anderen Verkaufspreis als eine sofort bezugsfreie Wohnung. Das kann den steuerpflichtigen Gewinn erhöhen oder verringern, ändert aber nicht die grundlegenden Regeln zur Zehnjahresfrist. Eine Kündigung allein aus Verkaufsgründen ist zudem rechtlich nicht automatisch möglich und sollte unabhängig von der Steuerfrage geprüft werden.
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Diese Unterlagen sollten Eigentümer sammeln
- notarieller Kaufvertrag und Nachweise über den Kaufpreis
- Bescheide über Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten
- Rechnungen für größere Modernisierungen und Baumaßnahmen
- Übersicht der bisher geltend gemachten AfA
- Maklervertrag, Verkaufsrechnung und weitere Veräußerungskosten
- Nachweise über Vermietungs- und Eigennutzungszeiten
- Unterlagen zu Erbschaft, Schenkung oder Übertragung
Gerade in Leipzig und anderen wachsenden Märkten Sachsens werden Wohnungen nicht selten mit deutlichem Wertzuwachs verkauft. Ich würde deshalb vor dem ersten Besichtigungstermin eine steuerliche Verkaufssimulation erstellen lassen. So lässt sich der tatsächlich verbleibende Betrag besser einschätzen und der Verkaufspreis realistischer festlegen.
Vor der Unterschrift sollte die Nettorechnung auf dem Tisch liegen
Die wichtigste Reihenfolge ist klar. Zuerst prüfe ich das Datum der Anschaffung, danach die mögliche Steuerpflicht, anschließend die korrigierte Kostenbasis einschließlich AfA und erst dann den erwarteten Nettoerlös nach Darlehensablösung und Verkaufskosten.
Wer innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft, sollte den Gewinn nicht nur grob schätzen. Bei größeren Beträgen können schon die bisherige Abschreibung, anrechenbare Modernisierungskosten oder ein späterer Verkaufszeitpunkt die Rechnung spürbar verändern. Eine verbindliche Prüfung durch Steuerberater oder Finanzamt ersetzt dieser Überblick nicht, er schafft aber die Grundlage für eine deutlich bessere Verkaufsentscheidung.