Wer eine Eigentumswohnung nach fünf Jahren verkaufen möchte, sollte nicht automatisch von einem steuerfreien Verkauf ausgehen. Entscheidend sind die gesetzliche Zehnjahresfrist, die eigene Nutzung, die tatsächliche Gewinnberechnung und der genaue Zeitpunkt der notariellen Verträge. Ich zeige, wann Einkommensteuer anfällt, welche Ausnahmen greifen und welche Zahlen Sie vor dem Verkauf prüfen sollten.
Die entscheidende Steuerfrage hängt nicht an der Zahl fünf
- Fünf Jahre reichen nicht automatisch, wenn die Wohnung vermietet war.
- Bei eigener Wohnnutzung kann der Verkaufsgewinn trotz laufender Zehnjahresfrist steuerfrei bleiben.
- Besteuert wird nicht der gesamte Verkaufspreis, sondern der bereinigte Gewinn.
- Abziehbar sind unter anderem Anschaffungsnebenkosten, wertsteigernde Maßnahmen und Verkaufskosten.
- Für die Frist zählen grundsätzlich die notariellen Kauf- und Verkaufsverträge, nicht erst die Umschreibung im Grundbuch.

Nach fünf Jahren fällt nicht automatisch keine Steuer an
Die verbreitete Vorstellung „fünf Jahre gehalten, also steuerfrei“ ist für eine private Eigentumswohnung falsch. Nach § 23 EStG kann ein Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein. Wer die Wohnung nach fünf Jahren verkauft, liegt also normalerweise noch innerhalb dieser Frist.
Das gilt vor allem bei einer vermieteten Wohnung. Der Gewinn gehört dann nicht zu den Kapitaleinkünften mit pauschal 25 Prozent Abgeltungsteuer, sondern zu den sonstigen Einkünften. Er wird mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Je nach Einkommen kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer hinzu.Für den Verkauf in Leipzig, Dresden oder an einem anderen Ort in Sachsen gilt dabei grundsätzlich dasselbe Bundesrecht. Der lokale Immobilienmarkt beeinflusst zwar den Verkaufspreis und damit den möglichen Gewinn, ändert aber nichts an der steuerlichen Zehnjahresfrist.
Welche Frist tatsächlich zählt
Für die Fristberechnung kommt es grundsätzlich auf den Abschluss der obligatorischen Verträge an. Das bedeutet in der Praxis meist den notariellen Kaufvertrag beim Erwerb und den notariellen Verkaufsvertrag. Zahlung, Übergabe oder Grundbucheintragung können zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen.
Wer die zehn Jahre möglichst genau abwarten möchte, sollte deshalb nicht auf den Monatsersten oder den Übergabetermin vertrauen. Ich würde in einem solchen Fall einen ausreichenden zeitlichen Puffer einplanen und die Vertragsdaten vom Steuerberater oder Notar prüfen lassen.
Eigennutzung kann den Gewinn vollständig steuerfrei machen
Die wichtigste Ausnahme betrifft die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Haben Sie die Wohnung zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich selbst bewohnt, kann der Verkaufsgewinn auch innerhalb der zehn Jahre steuerfrei bleiben. Eine Steuerfreiheit ist außerdem möglich, wenn Sie die Wohnung im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren selbst genutzt haben. Dabei müssen es nicht drei vollständige Jahre sein. Ein zusammenhängender Zeitraum, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, kann genügen.Ein einfaches Beispiel macht die Besonderheit deutlich. Sie ziehen im Dezember 2024 in die Wohnung ein und verkaufen sie im Januar 2026. Dann liegt die Nutzung in den Kalenderjahren 2024, 2025 und 2026. Das kann die Voraussetzung erfüllen, obwohl Sie tatsächlich nur etwas mehr als ein Jahr dort gewohnt haben.
Vermietung und Eigennutzung richtig trennen
Haben Sie die Wohnung zunächst vermietet und später selbst bewohnt, kommt es auf die konkrete zeitliche Abfolge an. Ein bloßer Leerstand reicht nicht als Eigennutzung. Auch eine Meldung beim Einwohnermeldeamt ist zwar ein wichtiges Indiz, ersetzt aber nicht die tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken.
Bei einer teilweise selbst bewohnten und teilweise vermieteten Wohnung wird der Gewinn grundsätzlich nach Nutzungsanteilen aufgeteilt. Der selbst genutzte Anteil kann steuerfrei sein, während der vermietete Teil steuerpflichtig bleibt. Diese Aufteilung ist bei einer einzelnen Eigentumswohnung oft schwieriger, als es auf den ersten Blick wirkt, besonders wenn Räume oder Nutzflächen gemeinsam verwendet werden.
Ich rate deshalb dazu, Mietverträge, Meldeunterlagen, Wohnungsabrechnungen und gegebenenfalls Nachweise über den Einzug aufzubewahren. Gerade bei einem Wechsel von Vermietung zu Eigennutzung entscheidet eine saubere Dokumentation oft darüber, wie überzeugend der Sachverhalt gegenüber dem Finanzamt wirkt.
So berechne ich den steuerpflichtigen Verkaufsgewinn
Besteuert wird nicht einfach die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis. Maßgeblich ist ein bereinigter Veräußerungsgewinn. Vereinfacht lautet die Rechnung:
| Rechengröße | Beispiel |
|---|---|
| Verkaufspreis | 340.000 Euro |
| Abzüglich Anschaffungskosten einschließlich Nebenkosten | 275.000 Euro |
| Abzüglich nachträglicher Herstellungskosten | 15.000 Euro |
| Abzüglich Verkaufskosten | 12.000 Euro |
| Zuzüglich bereits berücksichtigter Abschreibungen | 20.000 Euro |
| Steuerpflichtiger Gewinn | 58.000 Euro |
Warum werden die Abschreibungen wieder berücksichtigt? Bei einer vermieteten Wohnung haben Sie die jährliche Absetzung für Abnutzung, kurz AfA, bereits steuerlich genutzt. Dadurch sinken die steuerlichen Anschaffungskosten. Beim Verkauf kann sich der rechnerische Gewinn deshalb erhöhen, obwohl wirtschaftlich keine zusätzliche Zahlung erfolgt.
Welche Kosten in die Rechnung gehören
Zu den Anschaffungskosten zählen neben dem Kaufpreis beispielsweise die Grunderwerbsteuer, Notarkosten, Grundbuchkosten und eine beim Kauf gezahlte Maklerprovision. Wertsteigernde Umbauten können ebenfalls relevant sein. Reine Reparaturen oder laufende Instandhaltung sind dagegen nicht automatisch Bestandteil der Anschaffungskosten.
Auf der Verkaufsseite kommen unter anderem Maklerprovision, Inseratskosten, bestimmte Gutachterkosten und unmittelbar mit dem Verkauf verbundene Rechtsberatung infrage. Die Restschuld des Darlehens mindert den steuerlichen Gewinn dagegen nicht. Sie beeinflusst nur, wie viel Geld nach der Ablösung des Kredits tatsächlich übrig bleibt.
Für den Gewinn gilt außerdem eine jährliche Freigrenze von weniger als 1.000 Euro für private Veräußerungsgeschäfte insgesamt. Liegt der Gewinn bei 1.000 Euro oder mehr, greift diese Freigrenze nicht wie ein normaler Freibetrag. Verluste aus privaten Immobilienverkäufen können grundsätzlich nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, nicht einfach mit Ihrem Arbeitslohn.
Was die Steuerlast in der Praxis bestimmt
Die Höhe der Steuer hängt vor allem von drei Punkten ab: dem bereinigten Gewinn, Ihrem übrigen zu versteuernden Einkommen und der Frage, ob eine Steuerbefreiung wegen Eigennutzung greift. Einen festen Steuersatz für den Wohnungsverkauf gibt es im Privatvermögen nicht.
Ein Gewinn von 58.000 Euro kann bei einer selbst genutzten Wohnung vollständig steuerfrei bleiben. Bei einer vermieteten Wohnung wird derselbe Betrag dagegen Ihrem persönlichen Einkommen hinzugerechnet. Die tatsächliche Belastung kann deshalb bei zwei Verkäufern mit identischem Gewinn deutlich unterschiedlich ausfallen.
Die Grunderwerbsteuer wird damit häufig verwechselt. Sie fällt beim Kauf einer Immobilie in der Regel beim Käufer an und ist nicht die Steuer auf Ihren Verkaufsgewinn. Für den Verkäufer sind vielmehr Einkommensteuer, mögliche Vorfälligkeitsentschädigung und die Kosten der Verkaufsabwicklung relevant.
Der Zeitpunkt des Verkaufs ist eine Rechenfrage
Bei einer vermieteten Wohnung kann das Warten bis zum Ablauf der Zehnjahresfrist wirtschaftlich sinnvoll sein. Das gilt aber nur, wenn der erwartete zusätzliche Wertzuwachs, die Mieteinnahmen und die Finanzierungskosten in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Ein späterer Verkauf ist nicht automatisch besser, wenn sich der Marktpreis inzwischen abschwächt oder die Wohnung hohe Instandhaltungskosten verursacht.
Ich würde deshalb nicht nur die mögliche Steuer betrachten. Entscheidend ist der Vergleich zwischen dem heutigen Nettoerlös, dem erwarteten Nettoerlös nach Ablauf der Frist und den Kosten, die bis dahin weiterlaufen. Dazu gehören Zinsen, nicht umlagefähige Hausgeldbestandteile, Rücklagen und mögliche Renovierungen.
Diese Sonderfälle verändern die Beurteilung
Erbschaft und Schenkung
Bei einer unentgeltlichen Übertragung wird die steuerliche Anschaffungszeit des Rechtsvorgängers grundsätzlich fortgeführt. Durch eine Erbschaft oder Schenkung beginnt die Zehnjahresfrist daher nicht automatisch neu. Auch die ursprünglichen Anschaffungskosten können für die Gewinnberechnung wichtig bleiben.
Mehrere Wohnungen und gewerblicher Grundstückshandel
Wer innerhalb eines überschaubaren Zeitraums mehrere Immobilien verkauft, muss zusätzlich den gewerblichen Grundstückshandel prüfen. Die oft genannte Drei-Objekt-Grenze innerhalb von etwa fünf Jahren ist dabei nur eine wichtige Orientierung und keine pauschale Freigrenze. Auch weniger Verkäufe können gewerblich wirken, wenn bereits beim Kauf eine Verkaufsabsicht erkennbar war.
Für den einmaligen Verkauf einer seit fünf Jahren gehaltenen Wohnung ist dieses Risiko meist kein Hauptthema. Bei mehreren Eigentumswohnungen, kurzfristigen Weiterverkäufen oder umfangreichen Immobilienaktivitäten sollte die Einordnung jedoch vor dem ersten Notartermin geklärt werden. Gewerbesteuer und eine andere steuerliche Behandlung können die Rechnung deutlich verändern.
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Familienwohnung und Arbeitszimmer
Ein häusliches Arbeitszimmer führt nicht automatisch dazu, dass der gesamte Verkauf steuerpflichtig wird. Entscheidend sind die tatsächliche Nutzung und die konkrete steuerliche Behandlung. Bei gemischter Nutzung kann aber eine anteilige Prüfung notwendig werden.
So würde ich den Verkauf steuerlich vorbereiten
Vor der Vermarktung würde ich eine einfache Verkaufsrechnung anlegen und alle Belege zusammentragen. Besonders hilfreich ist eine chronologische Übersicht vom Kauf bis zum geplanten Verkauf.
- Kaufdatum prüfen und den notariellen Erwerbsvertrag heraussuchen.
- Nutzungszeiten dokumentieren, also Eigennutzung, Vermietung und Leerstand trennen.
- Den ursprünglichen Kaufpreis um Kaufnebenkosten und relevante Investitionen ergänzen.
- Die bisher geltend gemachte AfA aus den Steuererklärungen ermitteln.
- Makler-, Gutachter-, Inserats- und sonstige Verkaufskosten realistisch schätzen.
- Den geplanten Notartermin mit der Zehnjahresfrist abgleichen.
Bei einer selbst genutzten Wohnung ist die Rechnung oft einfacher, aber auch hier sollte die Nutzung nachvollziehbar sein. Bei einer vermieteten Wohnung mit hohem Wertzuwachs empfehle ich eine individuelle Berechnung durch einen Steuerberater, bevor ein verbindlicher Kaufvertrag unterschrieben wird. Nachträgliche Korrekturen sind deutlich schwieriger als eine saubere Prüfung vor dem Verkauf.
Fünf Jahre sind ein Zwischenstand, keine Steuerfreigrenze
Wer eine Wohnung nach fünf Jahren verkauft, muss zunächst zwischen Eigennutzung und Vermietung unterscheiden. Selbstnutzung kann den Gewinn steuerfrei stellen, während bei einer vermieteten Wohnung die Zehnjahresfrist und die genaue Gewinnberechnung entscheidend sind.
Mein praktischer Rat lautet deshalb, den Verkaufspreis nicht mit dem verfügbaren Geldbetrag und den Wertzuwachs nicht automatisch mit dem steuerpflichtigen Gewinn gleichzusetzen. Erst wenn Anschaffungskosten, AfA, Verkaufskosten, Finanzierung und persönliche Steuerbelastung gemeinsam betrachtet wurden, zeigt sich, ob der Verkauf jetzt oder später wirklich die bessere Entscheidung ist.